Nach einem Unfall mit dem Leasingfahrzeug ist eine fiktive Abrechnung nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich. Dieser Beitrag erklärt das BGH-Urteil von 2019, welche eigenen Ansprüche Leasingnehmer trotzdem haben und wie sie bei einer Ablehnung der Versicherung vorgehen sollten.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung deiner individuellen Situation wende dich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Du hast einen Unfall mit deinem Leasingfahrzeug gehabt — und der Schaden liegt klar auf der anderen Seite. Naheliegend ist der Gedanke, den Schaden fiktiv abzurechnen: Gutachten einholen, die ermittelten Reparaturkosten von der Versicherung einfordern, das Fahrzeug vielleicht nicht einmal in die Werkstatt bringen. Beim eigenen Fahrzeug funktioniert das nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich. Beim Leasingfahrzeug ist die Rechtslage erheblich komplizierter, und wer die Besonderheiten nicht kennt, riskiert, leer auszugehen. Als Anwalt für Verkehrsrecht in der Bodenseeregion kennen wir diese Situationen gut — und wir zeigen dir hier, worauf es ankommt.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hast du als Geschädigter nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht, vom Schädiger den zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen — und zwar unabhängig davon, ob du das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Diese sogenannte Ersetzungsbefugnis gibt dir Dispositionsfreiheit: Du kannst das Geld nehmen und das Auto trotzdem unrepariert weiterfahren oder verkaufen. Das ist fiktive Abrechnung.
Der Gedanke dahinter ist fair. Du sollst nicht gezwungen sein, die Reparatur dem Schädiger zu überlassen. Du bekommst das Geld und entscheidest selbst. Bei einem Fahrzeug, das dir gehört, ist das eine klare Sache. Wenn es aber ein Leasingfahrzeug ist, kommt ein Dritter ins Spiel: der Leasinggeber als Eigentümer. Und damit ändert sich die Rechtslage grundlegend.
Wichtig: Bei der fiktiven Abrechnung wird die Umsatzsteuer nicht mit erstattet. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur dann ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer nicht repariert, erhält also nur den Nettobetrag des Gutachtens.
Beim Leasing bist du Halter und Besitzer des Fahrzeugs — aber nicht der Eigentümer. Das Eigentum verbleibt beim Leasinggeber. Das klingt wie eine juristische Kleinigkeit, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen.
Die sogenannte Ersetzungsbefugnis aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB — also das Recht, statt Reparatur Geld zu verlangen — steht dem Eigentümer zu, nicht dem Besitzer. Hinzu kommt: Die meisten Leasingverträge enthalten eine Klausel, nach der der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich und auf eigene Kosten für die Reparatur zu sorgen hat. Mit genau dieser Klausel hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 29. Januar 2019 (VI ZR 481/17) befasst.
Das Gericht hat unmissverständlich klargestellt: Wer als Leasingnehmer vertraglich zur Reparatur verpflichtet ist und dieser Pflicht im konkreten Schadensfall nicht nachgekommen ist, kann von der gegnerischen Versicherung keine fiktiven Reparaturkosten verlangen — jedenfalls nicht ohne die Zustimmung des Leasinggebers als Eigentümer nach § 182 BGB. Das Besitzrecht des Leasingnehmers ist rechtlich eben nicht identisch mit den Eigentumsrechten des Leasinggebers.
Die meisten Standardleasingverträge großer Anbieter enthalten vergleichbare Klauseln. Sie verpflichten den Leasingnehmer unter anderem dazu, nach einem Unfall unverzüglich den Leasinggeber zu informieren, die Reparatur in einem vom Hersteller oder Leasinggeber anerkannten Betrieb durchführen zu lassen und die Reparaturrechnungen dem Leasinggeber vorzulegen. Etwaige Wertminderungsleistungen sind häufig direkt an den Leasinggeber weiterzuleiten.
Diese Klauseln sind nicht zufällig so formuliert. Der Leasinggeber hat ein genuines wirtschaftliches Interesse daran, dass sein Eigentum — das Fahrzeug — ordnungsgemäß instand gesetzt wird. Schon deshalb ist die alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung nach der Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, solange der Leasinggeber nicht zustimmt.
Daneben ermächtigen viele Leasingverträge den Leasingnehmer, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Das ist aber die Grundlage dafür, überhaupt als Anspruchsteller aufzutreten — nicht die Ermächtigung, nach eigenem Ermessen fiktiv abzurechnen.
Eine fiktive Abrechnung ist nicht ausgeschlossen, aber an eine entscheidende Bedingung geknüpft: die Zustimmung des Leasinggebers. Erteilt der Leasinggeber eine Freigabeerklärung, in der er der fiktiven Abrechnung ausdrücklich zustimmt, dann kann der Anspruch auf fiktive Reparaturkosten — netto — geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlung in der Praxis häufig direkt an den Leasinggeber als Eigentümer geleistet wird, nicht an den Leasingnehmer.
Die Freigabeerklärung des Leasinggebers ist der gegnerischen Versicherung vorzulegen. Sie ist der Schlüssel: Ohne sie kann die Versicherung die fiktive Abrechnung rechtlich berechtigt ablehnen.
In der Praxis sieht das so aus: Du kontaktierst deinen Leasinggeber schriftlich, erläuterst den Sachverhalt und bittest um eine Freigabeerklärung für die fiktive Abrechnung. Manche Leasinggeber erteilen diese problemlos, andere zögern oder verweigern sie — weil sie auf der Reparatur bestehen. Verweigert der Leasinggeber die Zustimmung, bleibt der Weg der fiktiven Abrechnung versperrt. Du hast dann nur die Möglichkeit, das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen und die konkreten Kosten geltend zu machen.
Auch ohne Freigabeerklärung des Leasinggebers bist du nicht vollständig schutzlos. Als Leasingnehmer hast du einen eigenen Schaden, der dir unabhängig vom Eigentümer zusteht.
Zunächst der Nutzungsausfall: Wenn du das Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen kannst, steht dir Nutzungsausfallentschädigung zu — oder die Kosten eines Mietwagens. Das ist dein eigener Schaden aus der Besitzentziehung, kein Substanzschaden am Fahrzeug.
Daneben gibt es den sogenannten Haftungsschaden. Bist du als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber vertraglich zur Reparatur verpflichtet, ist diese Verpflichtung selbst ein Schaden, der durch den Unfall entstanden ist — ein Befreiungsanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB. Der Schädiger muss dich von dieser Verbindlichkeit freistellen. Das führt aber nicht zu einem Zahlungsanspruch auf fiktive Reparaturkosten, sondern zu einem Anspruch auf Schuldbefreiung.
Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten kommen als Regulierungsaufwand hinzu, wenn du sie im Zusammenhang mit der Unfallabwicklung aufwendest.
Haftpflichtversicherungen reagieren bei Leasingfahrzeugen oft mit einer Standard-Abwehrreaktion: Sie verlangen die Vorlage einer Freigabeerklärung des Leasinggebers, bevor sie überhaupt über eine fiktive Regulierung sprechen. Nach dem BGH-Urteil von 2019 ist das rechtlich korrekt. Trotzdem nutzen Versicherer diese Rechtslage mitunter über das Zulässige hinaus — etwa indem sie auch andere Schadensposten wie Nutzungsausfall oder Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen oder verzögern.
Wer die Rechtslage nicht kennt und einfach akzeptiert, was die Versicherung sagt, gibt möglicherweise berechtigte Ansprüche auf. Wichtig ist deshalb: Prüfe jede Kürzung, jede Ablehnung und jede Teilzahlung der Versicherung sorgfältig. Nicht alles, was die gegnerische Versicherung ablehnt, ist tatsächlich nicht durchsetzbar.
Zunächst: Lass den Schaden durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten. Das Gutachten ist die Grundlage für alle weiteren Schadensersatzansprüche. Beauftrage keinen Gutachter, den die gegnerische Versicherung benennt — du hast das Recht auf einen eigenen, neutralen Sachverständigen.
Informiere deinen Leasinggeber umgehend über den Unfall. Kläre dabei ab, ob er einer fiktiven Abrechnung zustimmt oder ob er auf Reparatur besteht. Hol dir die Antwort schriftlich.
Lass dich über deine konkreten Ansprüche beraten, bevor du mit der Versicherung kommunizierst. Was du in der ersten Korrespondenz mit der Versicherung formulierst, kann die spätere Regulierung beeinflussen. Wer vorschnell eine Teilzahlung annimmt und den Rest freigibt, kann seine Ansprüche verlieren.
Und: Akzeptiere keine ungerechtfertigten Kürzungen stillschweigend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung vertritt die Interessen des Schädigers — nicht deine.
Beim Totalschaden endet der Leasingvertrag in der Regel durch außerordentliche Kündigung. Der Leasinggeber übernimmt die Regulierung mit der Versicherung selbst — er macht seinen Anspruch aus Eigentumsverletzung unmittelbar geltend. Als Leasingnehmer verbleiben dir dein Nutzungsausfall und die Kosten für ein Ersatzfahrzeug bis zur Rückgabe.
Ob du als vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen oder als Privatperson leasingst, spielt bei der Umsatzsteuer eine Rolle. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 UStG: berechtigt ist, wer die Leistung als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht und über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Leasinggesellschaften erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel, sodass sie netto abrechnen. Im Einzelfall hängt die Abrechnung davon ab, wer den Schaden formell geltend macht und wie der Leasingvertrag ausgestaltet ist.
Die fiktive Abrechnung beim Leasingfahrzeug ist kein einfacher Weg — aber unter den richtigen Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist die Freigabe durch den Leasinggeber. Ohne diese Freigabe bist du auf die konkrete Abrechnung angewiesen, hast aber trotzdem eine Reihe eigener Schadensposten, die dir zustehen und die du vollständig einfordern solltest.
Wenn du unsicher bist, wie du in deiner Situation vorgehen sollst, oder wenn die gegnerische Versicherung deine Ansprüche kürzt oder ablehnt, solltest du das nicht einfach hinnehmen. Wir helfen dir dabei, deinen Anspruch zu klären und konsequent durchzusetzen. Nimm Kontakt auf — wir melden uns schnell.
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