holen Sie heraus, was Ihnen zusteht
Rechtsanwalt
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung nennt, ist das kein Angebot, das Sie nehmen oder lassen müssen. Es ist der Einstieg in eine Verhandlung – und in dieser Verhandlung sitzt die Gegenseite mit einem Arbeitsrechtler am Tisch.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen. Nach § 1a KSchG erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, in der Kündigungserklärung ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch hinweist (§ 1a Abs. 1 S. 2 KSchG), und der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt. In allen anderen Konstellationen ist die Abfindung das Ergebnis freier Verhandlung.
Das ist kein Nachteil – sondern eine Chance. Wer die Verhandlung kennt, kann den Faktor in der Abfindungsformel erheblich verschieben. Wer sie nicht kennt, akzeptiert das Erstangebot. Als Anwalt für Abfindungsrecht in der Bodenseeregion prüft Kanzlei Binzberger, was Ihre konkrete Ausgangslage hergibt – und welche Argumente Sie noch nicht auf dem Tisch haben.
Sie benötigen rechtlichen Beistand? Kontaktieren Sie mich noch heute für eine ausführliche Beratung.
Einfach, direkt und effizient
Sie schildern Ihre Situation. Kanzlei Binzberger bewertet Ihre Ausgangslage und gibt Ihnen eine klare Einschätzung: was realistisch ist, was möglich ist, was Sie riskieren.
Gemeinsam entscheiden Sie, ob eine Kündigungsschutzklage als Druckmittel sinnvoll ist, ob außergerichtlich verhandelt wird oder ob ein vorliegender Aufhebungsvertrag nachverhandelt werden kann.
Kanzlei Binzberger führt das Gespräch mit der Gegenseite – mit dem Ziel, die Abfindungshöhe zu maximieren und gleichzeitig Fallstricke wie die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Egal, welche Art rechtlichen Rat Sie benötigen, das Team von Rechtsanwalt Binzberger steht Ihnen zur Verfügung. Nutzen Sie das Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage.