bevor du unterschreibst

Aufhebungs­vertrag prüfen lassen

Sebastian Binzberger

Rechtsanwalt

Aufhebungs­vertrag prüfen lassen

Was ist ein Aufhebungs­vertrag überhaupt?

Ein Aufhebungsvertrag – auch Auflösungsvertrag genannt – ist eine beiderseitige Vereinbarung zwischen dir und deinem Arbeitgeber, mit der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Gegensatz zur Kündigung braucht kein Teil einen Grund anzugeben, und es gibt keine Kündigungsschutz-Klagefrist wie bei Kündigungen (§ 4 KSchG). Hinweis: Anfechtungsfristen nach § 124 BGB bleiben unberührt.

Klingt unkompliziert. Ist es aber oft nicht. Denn mit deiner Unterschrift verzichtest du auf eine Reihe von Schutzrechten, die dir das Gesetz eigentlich gewährt: Kündigungsschutz nach dem KSchG, Sozialplanleistungen, tarifliche Ansprüche – und oft auch auf eine faire Abfindung. Hinzu kommt ein weiteres Risiko, das viele unterschätzen: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Damit ein Aufhebungsvertrag überhaupt wirksam ist, muss er gemäß § 623 BGB zwingend schriftlich abgefasst und von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet sein. Ein mündlich vereinbarter Aufhebungsvertrag ist unwirksam – genauso wie eine Vereinbarung per E-Mail oder WhatsApp.

Unsere Leistungen

Nicht jede Klausel, die harmlos klingt, ist es auch. Wir nehmen alle relevanten Punkte unter die Lupe: ob das Beendigungsdatum die gesetzliche Kündigungsfrist einhält, ob ein Wettbewerbsverbot nachvertragliche Einschränkungen bringt und ob eine Widerrufsfrist enthalten ist. Was im Kleingedruckten steht, entscheidet oft darüber, wie viel du am Ende wirklich bekommst – und ob du Ansprüche verlierst, die dir eigentlich zustehen.
Ist eine Abfindung vorgesehen? Als grobe Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – diese Faustformel ist gesetzlich nur bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG verankert; bei Aufhebungsverträgen ist die Abfindung reine Verhandlungssache. Je nach deiner Ausgangslage – Betriebszugehörigkeit, Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz – kann deutlich mehr drin sein. Wir schätzen dein Verhandlungspotenzial realistisch ein, bevor du unterschreibst.
Wer selbst zum Verlust des Arbeitsplatzes beiträgt – und das gilt bei einem Aufhebungsvertrag als gegeben –, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Ob und wie das vermieden werden kann, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Davon zu unterscheiden ist das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III: Wird das Arbeitsverhältnis mit Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch bis zum fiktiven Fristende. Beide Risiken müssen bei der Vertragsgestaltung im Blick behalten werden.
Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Ausgleichsklausel, mit der du auf sämtliche zukünftigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtest – also auf ausstehende Überstunden, Boni, Provisionen. Das kann teuer werden. Wir prüfen außerdem, ob die Zeugnisqualität vertraglich geregelt ist – denn ohne Regelung hast du nach Unterzeichnung kaum noch Druckmittel. Und wir klären, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen ist und ob dafür eine Entschädigung gezahlt wird.
Wenn dir ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, hat dein Arbeitgeber in der Regel einen Grund, warum er das Arbeitsverhältnis lieber einvernehmlich beenden möchte als eine Kündigung auszusprechen. Oft liegt das daran, dass eine Kündigung rechtlich angreifbar wäre. Du hast in dieser Situation also mehr Verhandlungsmacht, als du vielleicht glaubst. Wir führen das Gespräch mit der Gegenseite – mit dem Ziel, die Bedingungen zu verbessern, bevor du unterschreibst.
Macht dein Arbeitgeber Druck oder droht er mit sofortiger Kündigung, wenn du nicht unterschreibst? Das ist ein Warnsignal. In solchen Fällen kann der Aufhebungsvertrag unter Umständen anfechtbar sein – etwa wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Wurde der Vertrag unter arglistiger Täuschung geschlossen, gilt nach § 124 BGB eine Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Entdeckung, mit einer absoluten Höchstfrist von zehn Jahren. Wir prüfen, ob in deinem Fall ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Rechtsanwalt Binzberger

Unsere Kanzlei – bundesweit tätig

Du musst nicht in eine Kanzlei vor Ort fahren, um deinen Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen. Wir beraten deutschlandweit – per Videokonferenz, Telefon oder E-Mail. Das spart Zeit, gerade wenn du schnell handeln musst. Als Teil von kumkar & co Rechtsanwälte PartG mbB haben wir Erfahrung aus überregionalen und internationalen Wirtschaftskanzleien. Gleichzeitig arbeiten wir so, wie du es von einem nahbaren Anwalt erwartest: verständlich, direkt, ohne unnötige Umwege. Unsere Beratung im Arbeitsrecht umfasst nicht nur die Prüfung von Aufhebungsverträgen, sondern auch die Begleitung von Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber – alles aus einer Hand.

Ihre Vorteile bei überregionaler Beratung

Du musst nicht in eine Kanzlei vor Ort fahren, um deinen Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen. Wir beraten deutschlandweit – per Videokonferenz, Telefon oder E-Mail. Das spart Zeit, gerade wenn du schnell handeln musst. In den meisten Fällen können wir dir nach Durchsicht des Vertrags noch am gleichen oder nächsten Tag eine Einschätzung geben. Die Kosten richten sich nach dem RVG oder einer individuellen Vereinbarung. Viele Arbeitnehmer haben eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, die diese Kosten übernimmt – das klären wir vorab.

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Einfach, direkt und effizient

Erst­gespräch

Du schilderst deine Situation. Wir bewerten deine Ausgangslage und geben dir eine klare Einschätzung: was realistisch ist, was möglich ist, was du riskierst.

Analyse und Strategie

Wir prüfen den Aufhebungsvertrag vollständig, schätzen das Verhandlungspotenzial ein und empfehlen dir, ob du unterschreiben, nachverhandeln oder ablehnen solltest.

Umsetzung

Wir führen das Gespräch mit der Gegenseite, verhandeln bessere Konditionen oder begleiten dich, wenn du den Vertrag ablehnst und eine Kündigung folgt.

Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine gesetzliche Annahmefrist. Fordere dir mindestens eine Woche Bedenkzeit ein. Wenn dein Arbeitgeber auf sofortige Unterschrift drängt, ist das ein Warnsignal – und möglicherweise ein Anfechtungsgrund.
Nein. Du bist nicht verpflichtet zu unterschreiben. Eine Drohung mit Kündigung kann die Anfechtbarkeit des Vertrags begründen, wenn die angedrohte Kündigung rechtlich nicht durchsetzbar wäre.
Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. In der Regel droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen nach § 159 SGB III. Durch eine kluge Formulierung des Vertrags lässt sich das in manchen Fällen vermeiden – das sollte aber vorher anwaltlich abgeklärt werden.
Nein. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Sie ist Verhandlungssache. Als grobe Orientierung gilt: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Eine Ausgleichsklausel bedeutet, dass du mit deiner Unterschrift auf alle zukünftigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtest – also auch auf Überstunden, Boni oder Provisionen, die du noch nicht erhalten hast. Das muss unbedingt vor der Unterschrift geprüft werden.
Nur in engen Ausnahmen: bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Das setzt voraus, dass du den Anfechtungsgrund beweisen kannst. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem du die Täuschung entdeckt hast bzw. die Drohungssituation geendet hat (§ 124 BGB). Absolute Höchstfrist: zehn Jahre (§ 124 Abs. 3 BGB).
Dein Arbeitgeber wird in vielen Fällen eine Kündigung aussprechen. Das muss für dich kein Nachteil sein – eine Kündigung gibt dir die Möglichkeit zur Kündigungsschutzklage und oft auch zu besseren Verhandlungsergebnissen.
Ja, das ist gesetzlich zwingend. Nach § 623 BGB bedarf der Aufhebungsvertrag der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien. Ein mündlicher oder per E-Mail geschlossener Vertrag ist unwirksam.
Idealerweise enthält der Vertrag eine Aussage über das Zeugnisdatum und die angestrebte Beurteilung – zum Beispiel „sehr gut“ oder „gut“. Ohne Regelung hast du nach Unterzeichnung kaum noch Einfluss.
In den meisten Fällen können wir dir nach Durchsicht des Vertrags noch am gleichen oder nächsten Tag eine Einschätzung geben. Schick uns den Entwurf einfach zu – wir melden uns schnell.

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