Wie läuft eine Scheidung ab mit Haus? Rechtliche Schritte und Vermögensaufteilung

Scheidungen mit Immobilieneigentum sind rechtlich komplex und erfordern sorgfältige Planung der Vermögensaufteilung. Verschiedene Lösungsoptionen wie Verkauf, Übernahme durch einen Partner oder Realteilung haben unterschiedliche finanzielle und steuerliche Konsequenzen. Der Güterstand, die Eigentumsform und das Kindeswohl beeinflussen die rechtlichen Möglichkeiten erheblich. Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann dabei helfen, optimale Lösungen zu entwickeln und kostspielige Fehler zu vermeiden.

wie läuft eine scheidung ab mit haus
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Scheidung mit Immobilieneigentum – besondere Herausforderungen

Eine Scheidung bringt für alle Beteiligten emotionale und rechtliche Belastungen mit sich. Besonders komplex wird das Verfahren, wenn die Eheleute gemeinsam eine Immobilie besitzen. Das Familienheim ist oft der wertvollste Vermögensgegenstand der Ehe und gleichzeitig mit emotionalen Bindungen verknüpft, die eine sachliche Lösung erschweren.

Das deutsche Familienrecht bietet verschiedene Lösungsansätze für die Aufteilung von Immobilieneigentum bei Scheidungen. Dabei spielen der Güterstand der Ehe, die Eigentumsform der Immobilie und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine entscheidende Rolle. Eine frühzeitige rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt mit Kenntnissen im Immobilarsachenrecht kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und eine faire Lösung zu finden.

Die Abwicklung einer Scheidung mit Hausbesitz erfordert meist die Zusammenarbeit verschiedener Fachleute: Scheidungsanwalt, Immobiliengutachter, Steuerberater und Notare. Nur durch koordiniertes Vorgehen lassen sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte optimal lösen.

Rechtliche Grundlagen der Scheidung

Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens

Eine Scheidung in Deutschland setzt das Scheitern der Ehe voraus. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 1565, § 1566 BGB. Dieses wird bei einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr vermutet, wenn beide Eheleute die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Bei einem einseitigen Scheidungsantrag reicht das Scheitern der Ehe auch dann aus, wenn es unabhängig vom Ablauf der Dreijahresfrist anderweitig nachgewiesen wird (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Während der Trennungszeit müssen die Eheleute getrennt leben. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie verschiedene Wohnungen bewohnen müssen – auch eine „Trennung von Tisch und Bett“ innerhalb der gemeinsamen Immobilie ist möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft vollständig aufgehoben wurde.

Zuständigkeit und Verfahrensablauf

Scheidungsverfahren sind vor dem Familiengericht durchzuführen. Bei Immobilieneigentum werden oft zusätzliche Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich mitverhandelt. Das Gericht kann diese Verfahren verbinden, um eine einheitliche Entscheidung zu treffen.

Das Scheidungsverfahren gliedert sich in mehrere Phasen: Antragstellung, Zustellung an den Antragsgegner, Trennungsjahr, gerichtliche Anhörung und Scheidungsbeschluss. Bei komplexen Vermögensverhältnissen kann sich das Verfahren erheblich verlängern.

Güterstand und seine Auswirkungen

Zugewinngemeinschaft als Regelfall

Leben Eheleute ohne Ehevertrag zusammen, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall bleibt das Vermögen beider Eheleute während der Ehe getrennt, bei Scheidung erfolgt jedoch ein Zugewinnausgleich. Dabei wird der während der Ehe erzielte Wertzuwachs beider Eheleute jeweils ermittelt und ausgeglichen.

Für Immobilien bedeutet dies: Wurde das Haus während der Ehe erworben oder ist sein Wert während der Ehe gestiegen, fließt dieser Wertzuwachs grundsätzlich in den Zugewinnausgleich ein. Ausgenommen sind aber unter Umständen Wertsteigerungen, die allein auf das Erlöschen eines Wohnrechts (z.B. durch Tod des Berechtigten) zurückzuführen sind; diese Steigerungen unterliegen regelmäßig nicht dem Zugewinnausgleich. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft

Bei vereinbarter Gütertrennung erfolgt kein Zugewinnausgleich. Jeder Ehepartner behält sein Vermögen, unabhängig davon, wann es erworben wurde. Dies kann bei Immobilien zu ungleichen Ergebnissen führen, wenn nur ein Partner als Eigentümer eingetragen ist.

Die Gütergemeinschaft, bei der alle Vermögensgegenstände gemeinsames Eigentum werden, ist in Deutschland selten. Sie führt bei Scheidung zur Aufteilung des Gesamtguts nach besonderen Regeln.

Bewertung des Immobilienvermögens

Für den Zugewinnausgleich ist das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1374, § 1375 BGB) maßgeblich. Dies entspricht in der Regel dem Tag der Zustellung an den anderen Ehegatten.

Wertsteigernde Investitionen während der Ehe, wie Modernisierungen oder Anbauten, erhöhen den Zugewinn entsprechend. Auch die Tilgung von Immobiliendarlehen führt zu einer Wertsteigerung, die im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

Eigentumsformen und ihre Konsequenzen

Alleineigentum eines Ehepartners

Ist nur ein Ehepartner als Eigentümer der Immobilie eingetragen, bleibt er auch nach der Scheidung Eigentümer. Der andere Partner hat jedoch möglicherweise Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich, wenn der Immobilienwert während der Ehe gestiegen ist oder beide Partner zur Finanzierung beigetragen haben.

Bei Alleineigentum kann der Nicht-Eigentümer-Partner trotzdem ein vorübergehendes Nutzungsrecht für die Übergangszeit beanspruchen, insbesondere wenn gemeinsame Kinder im Haus leben. Rechtsgrundlagen sind §§ 1361b BGB (bei Trennung) und 1568a BGB (nach Scheidung). Dieses Wohnrecht ist jedoch zeitlich begrenzt und muss vom Gericht festgelegt werden.

Miteigentum beider Ehepartner

Sind beide Ehepartner als Miteigentümer eingetragen, können sie die Immobilie nur gemeinsam verwalten und veräußern. Bei Scheidung wird diese Situation oft problematisch, da sich die Ex-Partner über die weitere Nutzung einigen müssen.

Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich nach § 753 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Das zuständige Gericht kann im Rahmen einer Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) den Verkauf der Immobilie anordnen und den Erlös aufteilen.

Besondere Eigentumsformen

Seltener sind Eigentumsformen wie Erbbaurecht oder Nießbrauch. Diese erfordern individuelle rechtliche Bewertungen, da die üblichen Aufteilungsregeln nicht ohne weiteres anwendbar sind. Auch bei Eigentumswohnungen in Wohnungseigentumsanlagen gelten besondere Regelungen.

Bewertung der Immobilie im Scheidungsverfahren

Notwendigkeit der Wertermittlung

Eine präzise Immobilienbewertung ist für fast alle Lösungsansätze unerlässlich. Sie bildet die Grundlage für Zugewinnausgleich, Verkaufspreisfindung oder Übernahmekonditionen. Dabei sind sowohl der aktuelle Verkehrswert als auch historische Werte relevant.

Die Bewertung muss nach anerkannten Verfahren erfolgen. Übliche Methoden sind das Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren. Je nach Immobilientyp und Marktlage kommt eine andere Methode zur Anwendung.

Sachverständigengutachten

Gerichtliche Sachverständigengutachten sind bindend und werden von beiden Parteien akzeptiert. Die Kosten trägt grundsätzlich derjenige, der die Bewertung beantragt, können aber im Rahmen der Verfahrenskostenregelung aufgeteilt werden.

Private Gutachten sind kostengünstiger, aber nicht bindend. Sie können jedoch als Verhandlungsgrundlage dienen und bei einvernehmlichen Lösungen ausreichen. Wichtig ist, dass der Gutachter über entsprechende Qualifikationen und örtliche Marktkenntnisse verfügt.

Hier können wir geeignete Experten empfehlen. Sprechen Sie uns an.

Bewertungsstichtage

Für den Zugewinnausgleich sind verschiedene Bewertungsstichtage relevant: der Zeitpunkt der Eheschließung für das Anfangsvermögen und die Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen. Diese zeitliche Differenz kann bei schwankenden Immobilienmärkten erhebliche Auswirkungen haben.

Bei einvernehmlichen Lösungen können die Partner auch andere Stichtage vereinbaren, etwa den Zeitpunkt der Trennung oder des tatsächlichen Verkaufs.

Lösungsoptionen für die Immobilie

Verkauf und Erlösaufteilung

Der Verkauf der Immobilie ist oft die einfachste und fairste Lösung. Der Erlös wird entsprechend den Eigentumsanteilen und unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs aufgeteilt. Bestehende Darlehen werden aus dem Verkaufserlös getilgt.

Beim Verkauf sollten beide Partner den Verkaufsprozess gemeinsam steuern, um optimale Erlöse zu erzielen. Ein zu schneller Notverkauf führt meist zu Preisverlusten. Die steuerlichen Auswirkungen sind zu prüfen, insbesondere bei selbst genutzten Immobilien.

Übernahme durch einen Ehepartner

Ein Partner kann die Immobilie zum Verkehrswert übernehmen und den anderen Partner auszahlen. Dies setzt entsprechende Bonität und Finanzierungsmöglichkeiten voraus. Die Auszahlungssumme errechnet sich aus dem Eigentumsanteil und möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen.

Bei der Übernahme sind oft Bankengespräche zur Umschuldung erforderlich, da der ausscheidende Partner aus der Darlehenshaftung entlassen werden möchte. Dies ist nur möglich, wenn der verbleibende Partner allein kreditwürdig ist oder zusätzliche Sicherheiten stellt.

Realteilung

Bei größeren Grundstücken oder Mehrfamilienhäusern ist manchmal eine tatsächliche Teilung möglich. Dabei entstehen separate Eigentumseinheiten, die unabhängig voneinander genutzt werden können. Dies erfordert meist baurechtliche Genehmigungen und kann kostenaufwendig sein.

Die Realteilung bietet den Vorteil, dass beide Partner Immobilieneigentum behalten können. Sie ist jedoch nur bei geeigneten Objekten und wenn die räumliche Nähe zum Ex-Partner akzeptabel ist, sinnvoll.

Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft

In seltenen Fällen behalten getrennte Eheleute das gemeinsame Eigentum bei und regeln die Nutzung vertraglich. Dies kann sinnvoll sein, wenn Kinder noch im Haus leben oder der Immobilienmarkt ungünstig ist.

Eine solche Lösung erfordert detaillierte Vereinbarungen über Nutzung, Kosten, Instandhaltung und spätere Verkaufsmöglichkeiten. Sie birgt das Risiko anhaltender Konflikte und sollte zeitlich befristet werden.

kumkar & co berät Sie umfassend zu allen Lösungsoptionen und hilft dabei, die für Ihre Situation optimale Variante zu identifizieren.

Steuerliche Aspekte der Immobilienaufteilung

Spekulationssteuer und Freistellungsregeln

Bei Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb fällt grundsätzlich Spekulationssteuer an. Für selbst genutzte Immobilien gibt es jedoch Befreiungsregeln: Die Steuerfreiheit bleibt erhalten, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt wurde.

Bei Scheidungen können sich komplexe Situationen ergeben, wenn die Selbstnutzung durch die Trennung unterbrochen wird. Hier sind individuelle steuerliche Beratungen erforderlich, um unerwartete Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Übertragung

Überträgt ein Ehepartner seinen Eigentumsanteil unentgeltlich auf den anderen, kann Schenkungssteuer anfallen. Der Freibetrag zwischen Ehepartnern beträgt 500.000 Euro, darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig.

Bei einvernehmlichen Scheidungen werden oft Vereinbarungen getroffen, die sowohl den Zugewinnausgleich als auch steuerliche Optimierungen berücksichtigen. Dabei können auch zeitliche Staffelungen sinnvoll sein.

Grunderwerbsteuer

Bei Eigentumsübertragungen zwischen Ehepartnern im Rahmen der Scheidung fällt keine Grunderwerbsteuer an. Dies folgt aus § 3 Nr. 5, 6 GrEStG und gilt auch für Übertragungen anlässlich der Vermögensauseinandersetzung im Zuge einer Scheidung.

Abschreibungsmöglichkeiten

War die Immobilie vermietet, sind die steuerlichen Abschreibungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Der übernehmende Partner sollte prüfen, ob und in welcher Höhe weitere Abschreibungen möglich sind.

Besonderheiten bei Kindern

Aufenthaltsbestimmung und Wohnrecht

Leben gemeinsame minderjährige Kinder im Haus, hat deren Wohl Vorrang vor den Eigentumsrechten der Eltern. Das Familiengericht kann ein zeitlich begrenztes Wohnrecht für den betreuenden Elternteil anordnen, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist. Rechtsgrundlagen sind §§ 1361b, 1697a BGB.

Dieses Wohnrecht ist jedoch meist auf wenige Jahre beschränkt und endet, wenn die Kinder volljährig sind oder den Haushalt verlassen. Es kann mit Nutzungsentschädigungen für den Eigentümer verbunden sein.

Kindesunterhalt und Wohnkosten

Die Wohnkosten fließen in die Unterhaltsberechnung ein. Wohnt ein Elternteil mit den Kindern kostenfrei im eigenen Haus, wird ein fiktiver Mietwert als Einkommen angerechnet. Umgekehrt können Wohnkosten den Unterhaltsbedarf erhöhen.

Bei der Immobilienaufteilung sollten die langfristigen Auswirkungen auf Kindesunterhalt und Betreuungskosten berücksichtigt werden. Oft ist es sinnvoll, dem betreuenden Elternteil die Immobilie zu überlassen, auch wenn dies finanzielle Nachteile mit sich bringt.

Vermögensanlage für Kinder

Manchmal entscheiden sich Eltern, die Immobilie auf die gemeinsamen Kinder zu übertragen und ein Nießbrauchsrecht zu vereinbaren. Dies kann steuerliche Vorteile haben und das Vermögen langfristig für die Kinder sichern.

Solche Lösungen sind jedoch rechtlich komplex und erfordern sorgfältige Planung. Minderjährige Kinder können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln, was bei strittigen Eltern problematisch werden kann.

Finanzierungsfragen bei Scheidung

Umschuldung und Haftungsfreistellung

Bestehen noch Immobiliendarlehen, müssen die Finanzierungsverhältnisse geklärt werden. Banken sind nicht verpflichtet, einen Ehepartner aus der Haftung zu entlassen, auch wenn er die Immobilie nicht übernimmt.

Eine Haftungsfreistellung setzt voraus, dass der verbleibende Schuldner allein kreditwürdig ist oder zusätzliche Sicherheiten stellt. Oft ist eine komplette Umschuldung erforderlich, die mit Kosten und neuen Zinskonditionen verbunden ist.

Neue Finanzierung bei Übernahme

Übernimmt ein Partner die Immobilie, muss er den anderen Partner auszahlen. Dies erfordert meist eine Aufstockung der bestehenden Finanzierung oder ein zusätzliches Darlehen. Die Bonität wird dabei individuell geprüft.

Getrennt lebende oder geschiedene Personen haben oft schlechtere Finanzierungskonditionen, da das Haushaltsnettoeinommen sinkt und zusätzliche Verpflichtungen (Unterhalt, Trennungskosten) entstehen.

Mieteinnahmen und Bewirtschaftungskosten

Wird die Immobilie vermietet, müssen die laufenden Einnahmen und Ausgaben zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden. Dies kann zu Konflikten über Instandhaltungsmaßnahmen, Modernisierungen oder Mieterhöhungen führen.

Eine klare Regelung der Verwaltung und Entscheidungsbefugnisse ist erforderlich. Oft wird ein Partner mit der Verwaltung beauftragt und erhält dafür eine angemessene Vergütung.

Verfahrensabläufe und Fristen

Scheidungsantrag und Zugewinnausgleich

Der Scheidungsantrag kann bereits während des Trennungsjahres gestellt werden. Die Ehescheidung kann jedoch erst nach Ablauf des Trennungsjahres beschlossen werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Zugewinnausgleichsansprüche können parallel oder in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden.

Für Zugewinnausgleichsansprüche gilt eine dreijährige Verjährungsfrist ab Rechtskraft der Scheidung. Eine frühzeitige Geltendmachung ist daher wichtig, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen.

Immobilienbewertung und Gutachterbestellung

Die Bestellung eines Sachverständigen kann von beiden Partnern oder vom Gericht veranlasst werden. Die Beauftragung sollte frühzeitig erfolgen, da Gutachten mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen können.

Bei strittigen Bewertungen können beide Partner eigene Gutachter beauftragen. Das Gericht entscheidet dann anhand aller vorliegenden Gutachten oder bestellt einen neutralen Sachverständigen.

Notarielle Beurkundungen

Eigentumsübertragungen an Immobilien müssen notariell beurkundet werden. Der Notar prüft die rechtlichen Voraussetzungen und klärt über die Rechtsfolgen auf. Auch Vereinbarungen über Nutzungsrechte oder Nießbrauch bedürfen der notariellen Form.

Die notarielle Beurkundung sollte erst erfolgen, wenn alle steuerlichen und finanzierungstechnischen Fragen geklärt sind. Nachträgliche Änderungen sind oft schwierig und kostenaufwendig.

kumkar & co koordiniert alle erforderlichen Verfahrensschritte und arbeitet eng mit Sachverständigen, Notaren, Steuerberatern und anderen Beteiligten zusammen.

Sprechen Sie uns an.

Kosten der Scheidung mit Immobilie

Anwalts- und Gerichtskosten

Die Kosten für Scheidungsverfahren richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus den Einkommen der Eheleute und dem Vermögen zusammensetzt. Immobilien erhöhen den Verfahrenswert erheblich und damit die Kosten.

Bei einvernehmlichen Scheidungen können die Kosten durch gemeinsame Anwaltvertretung reduziert werden. Für den Zugewinnausgleich kann eine separate Anwaltbeauftragung erforderlich sein.

Sachverständigen- und Gutachterkosten

Immobiliengutachten kosten je nach Aufwand zwischen 1.500 und 5.000 Euro. Diese Kosten sind meist unvermeidbar, da ohne präzise Bewertung keine tragfähige Beratung möglich ist.

Notarkosten und Grundbuchgebühren

Eigentumsübertragungen verursachen Notarkosten in Höhe von etwa 1-1,5 Prozent des Immobilienwerts. Hinzu kommen Grundbuchgebühren für die Eigentumsumschreibung.

Steuerberatungskosten

Die steuerlichen Auswirkungen von Immobilienübertragungen sind komplex und erfordern oft fachkundige Beratung. Diese Kosten amortisieren sich meist durch die Vermeidung von Steuernachzahlungen.

Praktische Handlungsempfehlungen

Für den Trennungsfall vorsorgen

Ehepaare mit Immobilieneigentum sollten bereits bei der Eheschließung oder beim Immobilienerwerb Regelungen für den Trennungsfall treffen. Eheverträge können spätere Konflikte vermeiden und Kosten reduzieren.

Wichtige Punkte sind die Bewertungsmethode, Übernahmerechte und -preise sowie die Aufteilung laufender Kosten während der Trennung. Auch Vollmachten für den Verkaufsfall sollten geregelt werden.

Dokumentation und Unterlagen

Alle Unterlagen zur Immobilie sollten vollständig und aktuell gehalten werden. Dazu gehören Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Finanzierungsverträge, Modernisierungsnachweise und Versicherungsunterlagen.

Bei Trennung ist eine Bestandsaufnahme des Zustands der Immobilie sinnvoll. Fotos und Beschreibungen können später bei Wertermittlungen oder Streitigkeiten hilfreich sein.

Kommunikation und Einvernehmlichkeit

Einvernehmliche Lösungen sind meist kostengünstiger und weniger belastend als streitige Verfahren. Eine gut geführte Mediation kann helfen, faire Lösungen zu finden, die beide Partner akzeptieren können.

Auch bei emotionalen Belastungen sollten wirtschaftliche Überlegungen sowie das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Oft ist der Verkauf der Immobilie die wirtschaftlich beste Lösung, auch wenn emotionale Bindungen dagegen sprechen.

Internationale Aspekte

Immobilien im Ausland

Besitzen deutsche Staatsbürger Immobilien im Ausland, können sich internationale Zuständigkeits- und Rechtsfragen ergeben. Das deutsche Scheidungsrecht ist nicht automatisch auf ausländische Immobilien anwendbar.

Eine frühzeitige Klärung der anwendbaren Rechtsordnung und der Vollstreckungsmöglichkeiten ist erforderlich. Oft sind parallele Verfahren in mehreren Ländern erforderlich.

Ausländische Ehepartner

Bei binationalen Ehen können sich besondere Probleme ergeben, wenn ein Partner nach der Scheidung ins Ausland zurückkehren möchte. Immobilienverkäufe oder -übertragungen können dann schwieriger durchzusetzen sein.

Zukunftsperspektiven

Digitalisierung der Verfahren

Die Digitalisierung wird auch Scheidungsverfahren erfassen. Online-Bewertungstools, digitale Gutachten und elektronische Grundbuchverfahren können die Verfahren beschleunigen und Kosten reduzieren.

Neue Finanzierungsformen

Innovative Finanzierungsmodelle wie Teilverkäufe oder Equity-Release-Produkte können neue Lösungsoptionen für Scheidungsfälle bieten. Diese Instrumente ermöglichen es, Liquidität aus Immobilien zu generieren, ohne vollständig verkaufen zu müssen.

Handlungsempfehlung

Scheidungen mit Immobilieneigentum sind rechtlich und finanziell komplex und erfordern sorgfältige Planung sowie fachkundige Beratung. Die verschiedenen Lösungsoptionen haben jeweils spezifische Vor- und Nachteile, die individuell bewertet werden müssen.

Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und optimale Lösungen zu entwickeln. Dabei sollten nicht nur die rechtlichen, sondern auch die steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt werden.

Einvernehmliche Lösungen sind meist vorzuziehen, da sie Kosten und emotionale Belastungen reduzieren. Eine professionelle Mediation kann dabei helfen, auch bei unterschiedlichen Vorstellungen faire Kompromisse zu finden.

Die Entscheidung über die Immobilie sollte nicht nur von emotionalen, sondern vor allem von wirtschaftlichen Überlegungen geleitet werden. Manchmal ist der Verkauf die beste Lösung, auch wenn dies schwerfällt.

kumkar & co begleitet Sie durch alle Phasen der Scheidung und sorgt dafür, dass Ihre Interessen optimal gewahrt werden. Unsere Erfahrung im Familienrecht ermöglicht es, auch komplexe Fälle erfolgreich zu lösen.

Häufig gestellte Fragen

Eine Scheidung mit Immobilienbeteiligung dauert meist 12-18 Monate, kann sich bei strittigen Bewertungen oder Aufteilungen aber erheblich verlängern.

Grundsätzlich trägt die Kosten, wer das Gutachten beantragt. Bei gerichtlichen Gutachten werden die Kosten meist zwischen beiden Parteien aufgeteilt.

Ja, grundsätzlich können beide Partner das Haus weiter nutzen. Bei Konflikten kann das Gericht die Nutzung regeln oder einem Partner die alleinige Nutzung zuweisen.

Ein Verkauf ist nicht zwingend erforderlich. Alternativen sind die Übernahme durch einen Partner oder die Fortsetzung als Miteigentümergemeinschaft.

Bestehende Darlehen müssen weiter bedient werden. Eine Haftungsfreistellung ist nur mit Zustimmung der Bank möglich und setzt entsprechende Bonität voraus.

Der Immobilienwert wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt. Dabei werden Vergleichswert-, Ertrags- oder Sachwertverfahren angewendet.

Welche steuerlichen Folgen hat die Immobilienübertragung?
Bei Übertragungen im Rahmen der Scheidung fällt meist keine Grunderwerbsteuer an. Schenkungssteuer kann bei unentgeltlichen Übertragungen relevant werden.

Das Kindeswohl hat Vorrang. Der betreuende Elternteil kann ein zeitlich begrenztes Wohnrecht erhalten, auch wenn er nicht Eigentümer ist.

Ja, dies ist möglich, erfordert aber detaillierte Vereinbarungen über Nutzung, Kosten und Verwaltung. Spätere Konflikte sind häufig.

Eine rechtliche Beratung ist bereits bei der Trennung sinnvoll, um frühzeitig die Weichen für eine optimale Lösung zu stellen und Fehler zu vermeiden.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

firmenübernahme laufende verträge
Bei Firmenübernahmen hängt die Behandlung laufender Verträge von der Übernahmeform ab. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen...
wie oft muss abgemahnt werden vor kündigung
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung. Im Regelfall reicht eine Abmahnung bei erneutem gleichartigen...
vorweggenommene erbfolge auszahlung geschwister
Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht die frühzeitige Vermögensübertragung auf ein Kind. Geschwister müssen nur bei Ausstattungen automatisch oder bei testamentarischer...