Wer bekommt was bei Scheidung ohne Ehevertrag: Vermögensaufteilung und Unterhaltsansprüche

Scheidung ohne Ehevertrag erfordert die Beachtung komplexer familienrechtlicher Grundlagen. Die Vorschriften umfassen insbesondere die Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB, Versorgungsausgleich nach VersAusglG und nachehelichen Unterhalt. Wichtige Aspekte sind Vermögensaufteilung, Hausratsteilung nach § 1568b BGB, Rentenausgleich und Unterhaltsansprüche. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Unternehmensbeteiligungen entstehen zusätzlich steuerliche und bewertungstechnische Fragen. Eine gründliche Vorbereitung und professionelle familienrechtliche Beratung sind für eine faire Vermögensaufteilung unerlässlich.

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Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Scheidung ohne Ehevertrag – Was bedeutet das?

Wenn Eheleute ohne Ehevertrag heiraten, gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen des Familienrechts. Diese Regelungen bestimmen, wie Vermögen, Schulden und Versorgungsansprüche bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Viele Paare sind sich nicht bewusst, welche weitreichenden finanziellen Folgen eine Scheidung ohne vorherige vertragliche Vereinbarungen haben kann.

Das deutsche Familienrecht sieht verschiedene Ausgleichsverfahren vor, die darauf abzielen, eine faire Vermögensverteilung zu gewährleisten. Gleichzeitig entstehen oft komplexe Unterhaltsverpflichtungen, die das Leben nach der Scheidung erheblich beeinflussen können. Eine fundierte Kenntnis der gesetzlichen Regelungen ist daher für alle Beteiligten von großer Bedeutung. Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann dabei helfen, die komplexen rechtlichen Zusammenhänge zu verstehen und die individuellen Ansprüche optimal durchzusetzen.

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Grundprinzip der Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag leben Eheleute automatisch in der Zugewinngemeinschaft, geregelt in den §§ 1363 ff. BGB, insbesondere ab § 1372 BGB. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt bleibt, aber bei der Scheidung ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses stattfindet.

Jeder Ehepartner behält das Eigentum an seinem Vermögen, kann aber nicht ohne Zustimmung des anderen über das gesamte Vermögen oder wichtige Vermögensgegenstände verfügen. Diese Regelung schützt beide Partner vor unüberlegten Vermögensdispositionen.

Anfangsvermögen und Endvermögen

Für den Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) vom Endvermögen (Vermögen bei Scheidungsantrag) abgezogen. Die Differenz ergibt den Zugewinn jedes Ehepartners.

Das Anfangsvermögen wird auf den Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt und bei der Berechnung inflationsbereinigt. Schenkungen und Erbschaften während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind somit vom Zugewinnausgleich ausgenommen.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der Zugewinnausgleich erfolgt nach einem mathematischen Verfahren. Derjenige Partner mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen Partner zahlen. Dies stellt sicher, dass beide Partner gleichmäßig am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen partizipieren.

Ein Beispiel: Ehemann A hat einen Zugewinn von 100.000 Euro, Ehefrau B einen Zugewinn von 20.000 Euro. Die Differenz beträgt 80.000 Euro. A muss daher 40.000 Euro an B zahlen, sodass beide einen bereinigten Zugewinn von 60.000 Euro haben.

Versorgungsausgleich bei Scheidung

Grundlagen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Versorgungsrechte. Dies umfasst gesetzliche Renten, betriebliche Altersvorsorge, private Rentenversicherungen und Beamtenpensionen.

Das Ziel ist eine gleichmäßige Verteilung der Alterssicherung zwischen den Ehepartnern. Dabei werden alle Versorgungsansprüche erfasst, die während der Ehezeit entstanden sind, unabhängig davon, wer die Beiträge gezahlt hat.

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Die Ehepartner müssen alle ihre Versorgungsträger benennen, die dann Auskunft über die erworbenen Ansprüche erteilen.

Jeder Versorgungsanspruch wird hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dies kann durch interne Teilung beim gleichen Versorgungsträger oder durch externe Teilung auf verschiedene Träger erfolgen.

Besonderheiten bei verschiedenen Versorgungsarten

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Teilung durch Übertragung von Entgeltpunkten. Bei betrieblichen Versorgungen können komplexere Berechnungen notwendig werden, da verschiedene Versorgungsmodelle existieren.

Private Rentenversicherungen werden nach ihrem Kapitalwert geteilt. Bei Beamtenpensionen erfolgt die Teilung durch Begründung von Ansprüchen gegen den Dienstherrn des anderen Partners.

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätze des nachehelichen Unterhalts

Nach der Scheidung besteht grundsätzlich keine Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ex-Ehepartnern. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Unterhaltstatbestände vor, die eine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt begründen können.

Der nacheheliche Unterhalt soll den berechtigten Partner in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Dauer des Unterhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann, muss aber nicht, zeitlich begrenzt sein.

Unterhaltstatbestände im Überblick

Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB steht dem Partner zu, der gemeinsame Kinder betreut. Dieser ist grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu zahlen, kann aber bei besonderen Umständen verlängert werden.

Der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§ 1572 BGB) kommt in Betracht, wenn der Partner aufgrund seines Alters oder einer Krankheit nicht erwerbstätig sein kann. Der Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 BGB) ist zu zahlen, wenn der Partner trotz Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet.

Berechnung und Dauer des Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Einkommen beider Partner. Als Ausgangspunkt dient oft der Halbteilungsgrundsatz, wonach der Unterhalt die Hälfte der Einkommensdifferenz beträgt.

Die Dauer des Unterhalts hängt vom jeweiligen Unterhaltstatbestand ab und kann, muss aber nicht, zeitlich begrenzt sein. Grundsätzlich soll der Unterhalt zur Eigenständigkeit führen. Bei langen Ehen oder besonderen Umständen kann er jedoch dauerhaft zu zahlen sein.

Aufteilung von Hausrat und Wohnung

Hausratsteilung nach § 1568b BGB

Der Hausrat wird nach § 1568b BGB zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dabei erhält jeder Partner die Gegenstände, die er in die Ehe eingebracht hat oder die ausschließlich seinem persönlichen Gebrauch dienen.

Gemeinsam angeschaffte Gegenstände werden unter Berücksichtigung der Belange beider Partner und eventueller Kinder aufgeteilt. Dabei spielen praktische Gesichtspunkte wie die Verwendungsmöglichkeit und der Bedarf eine wichtige Rolle.

Ehewohnung und Wohnrecht

Die Zuteilung der Ehewohnung richtet sich nach § 1568a BGB. Vorrangig wird berücksichtigt, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist, insbesondere bei Kinderbetreuung oder wenn ein Partner die Wohnung zur Berufsausübung benötigt.

Bei Mietverhältnissen kann das Gericht den Mietvertrag einem Partner allein übertragen. Bei Eigentumswohnungen ist eine Nutzungsregelung oder der Verkauf mit Erlösteilung möglich.

Schulden und Verbindlichkeiten

Behandlung von Eheschulden

Schulden, die während der Ehe entstanden sind, werden bei der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt. Sie verringern das Endvermögen und können somit den Zugewinnausgleichsanspruch beeinflussen.

Gemeinsame Schulden bleiben auch nach der Scheidung bestehen. Eine interne Ausgleichspflicht zwischen den Ex-Ehepartnern kann vereinbart werden.

Umgang mit Immobilienschulden

Bei gemeinsam finanzierten Immobilien müssen sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die Schulden geklärt werden. Oft ist eine Übertragung des Eigentumsanteils an einen Partner mit gleichzeitiger Schuldübernahme sinnvoll.

Wenn beide Partner im Grundbuch stehen und gemeinsam für die Schulden haften, ist eine Entlassung aus der Haftung nur mit Zustimmung der Bank möglich. Dies kann zu langfristigen finanziellen Verflechtungen führen.

Steuerliche Aspekte der Scheidung

Zugewinnausgleich und Steuern

Der Zugewinnausgleich selbst ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings können bei der Übertragung von Vermögensgegenständen Steuern anfallen, insbesondere bei Immobilien oder Wertpapieren.

Die Übertragung von Immobilien zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei Wertpapieren können jedoch Spekulationsgewinne anfallen, die versteuert werden müssen.

Unterhaltsbesteuerung

Nachehelicher Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Der Empfänger muss den Unterhalt dann als Einkommen versteuern.

Diese Regelung kann für beide Partner vorteilhaft sein, wenn der Unterhaltspflichtige einen höheren Steuersatz hat als der Empfänger. Eine entsprechende Vereinbarung muss jedoch rechtzeitig getroffen werden.

Praktische Handlungsempfehlungen

Dokumentation und Beweissicherung

Eine sorgfältige Dokumentation aller Vermögenswerte und Schulden ist für die Scheidung unerlässlich. Dazu gehören Bankauszüge, Versicherungsunterlagen, Immobilienbewertungen und Nachweise über das Anfangsvermögen.

Besonders wichtig ist die Sicherung von Unterlagen über das Anfangsvermögen, da diese oft schwer zu rekonstruieren sind. Schenkungen und Erbschaften sollten durch entsprechende Urkunden belegt werden.

Frühzeitige Beratung und Planung

Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht kann dabei helfen, die finanziellen Folgen der Scheidung zu verstehen und zu planen. Dies ist besonders wichtig bei komplexen Vermögensverhältnissen oder selbstständiger Tätigkeit.

Auch eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen kann Zeit und Kosten sparen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte jedoch immer anwaltlich geprüft werden, um spätere Probleme zu vermeiden.

kumkar & co unterstützt Sie bei der Bewertung Ihrer finanziellen Situation und entwickelt individuelle Strategien für eine faire Vermögensaufteilung.

Besondere Vermögenswerte und deren Behandlung

Unternehmen und Selbstständigkeit

Wenn ein Ehepartner während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, wird der Wertzuwachs des Unternehmens dem Zugewinn zugerechnet. Dies kann zu erheblichen Ausgleichsansprüchen führen.

Die Bewertung von Unternehmen ist komplex und erfordert oft die Einschaltung von Experten. Dabei müssen auch immaterielle Werte wie Kundenstamm oder Markenrechte berücksichtigt werden. Die Kanzlei kumkar & co mit Rechtsanwalt Sebastian Binzberger vereint diese Kompetenz mit dem entsprechenden Netzwerk.

Aktien und Wertpapiere

Aktien und andere Wertpapiere werden zu ihrem Verkehrswert bei der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt. Wertsteigerungen während der Ehe gehören zum Zugewinn und sind damit ausgleichspflichtig.

Bei der Übertragung von Wertpapieren können Steuern anfallen, wenn beispielsweise stille Reserven aufgedeckt werden. Dies muss bei der Planung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

Lebensversicherungen und Bausparverträge

Lebensversicherungen werden mit ihrem Rückkaufswert bewertet. Bei Risiko-Lebensversicherungen ohne Kapitalbildung entsteht kein Zugewinn. Bei kapitalbildenden Versicherungen ist die Wertsteigerung während der Ehe ausgleichspflichtig.

Bausparverträge werden mit ihrem aktuellen Guthaben bewertet. Auch hier ist die Wertsteigerung während der Ehe dem Zugewinn zuzurechnen.

Internationale Aspekte

Scheidung mit Auslandsbezug

Bei Ehepartnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder mit Vermögen im Ausland können sich komplexe Rechtsfragen ergeben. Welches Recht anwendbar ist, bestimmt sich nach internationalen Verordnungen.

Auch die Vollstreckung von Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüchen im Ausland kann schwierig sein. Eine frühzeitige Beratung über die rechtlichen Möglichkeiten ist daher besonders wichtig.

Anerkennung ausländischer Eheverträge

Ausländische Eheverträge werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn sie nach dem Recht des Abschlusslandes wirksam sind. Allerdings können deutsche Gerichte prüfen, ob die Vereinbarungen mit zwingendem deutschen Recht oder dem europäischen Recht – insbesondere dem „Ordre public“ – vereinbar sind.

Dies kann insbesondere bei Vereinbarungen relevant werden, die einen Partner stark benachteiligen oder die Unterhaltspflicht für Kinder ausschließen.

Checkliste für die Scheidung ohne Ehevertrag

Vermögenserfassung:

  • Alle Bankkonten und Sparbücher auflisten
  • Immobilien bewerten lassen
  • Wertpapiere und Versicherungen erfassen
  • Unternehmensbeteiligungen bewerten
  • Schulden und Verbindlichkeiten dokumentieren

Unterlagen sammeln:

  • Belege über Anfangsvermögen
  • Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
  • Einkommensnachweise beider Partner
  • Versicherungsunterlagen
  • Mietverträge und Immobiliendokumente

Versorgungsausgleich vorbereiten:

  • Alle Versorgungsträger benennen
  • Renteninformationen anfordern
  • Betriebliche Altersvorsorge dokumentieren
  • Private Rentenversicherungen auflisten

Unterhalt kalkulieren:

  • Einkommensverhältnisse prüfen
  • Kindesunterhalt berechnen
  • Nachehelichen Unterhalt einschätzen
  • Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen

Sebastian Binzberger als Standortleiter der Zweigniederlassung am Bodensee der renommierten Frankfurter Kanzlei kumkar & co verfügt mit seinem Team über umfassende generationsübergreifende Erfahrung im Familienrecht und kann individuelle Lösungen für komplexe Scheidungssituationen entwickeln.

Handlungsempfehlung

Eine Scheidung ohne Ehevertrag folgt den gesetzlichen Regelungen des Familienrechts, die eine faire Aufteilung von Vermögen und Versorgungsansprüchen zum Ziel haben. Der Zugewinnausgleich sorgt für eine hälftige Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens, während der Versorgungsausgleich die Rentenansprüche angleicht.

Die finanziellen Folgen einer Scheidung können erheblich sein und sollten nicht unterschätzt werden. Eine frühzeitige Beratung hilft dabei, die eigene Situation zu verstehen und Entscheidungen auf fundierter Grundlage zu treffen.

kumkar & co steht Ihnen mit umfassender Expertise im Familienrecht zur Seite. Wir entwickeln individuelle Strategien für Ihre Scheidung und sorgen dafür, dass Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.

Eine einvernehmliche Scheidung ist meist kostengünstiger und weniger belastend als ein streitiges Verfahren. Dennoch sollten alle Vereinbarungen rechtlich geprüft werden, um spätere Probleme zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird durch den Zugewinnausgleich hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Jeder behält jedoch sein Anfangsvermögen.
Vom Endvermögen wird das Anfangsvermögen abgezogen. Die Differenz ist der Zugewinn. Wer mehr Zugewinn hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen Partner.
Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dies nennt man Versorgungsausgleich.
Nachehelicher Unterhalt kommt nur bei bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Die Ehewohnung wird grundsätzlich dem Partner zugeteilt, der stärker darauf angewiesen ist. Bei Kindern hat meist der betreuende Elternteil Vorrang.
Schulden verringern das Endvermögen und beeinflussen den Zugewinnausgleich. Gemeinsame Schulden bleiben auch nach der Scheidung bestehen.
Der Hausrat wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Jeder bekommt persönliche Gegenstände, gemeinsame Anschaffungen werden fair verteilt.
Ein Verzicht ist grundsätzlich möglich, aber nur in besonderen Fällen und mit anwaltlicher Beratung empfehlenswert.
Eine einvernehmliche Scheidung kann wenige Wochen dauern.. Bei Uneinigkeiten bzw. Streitigkeiten kann die Zeit erheblich länger sein.
Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der sich nach dem Vermögen und Einkommen richtet. Bei einvernehmlichen Scheidungen sind sie geringer.

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