Vermieter kündigt wegen Eigenbedarf und zieht nicht ein: Ihre Rechte als Mieter

Wenn der Vermieter nach einer Eigenbedarfskündigung nicht selbst einzieht, liegt möglicherweise vorgetäuschter Eigenbedarf vor. Betroffene Mieter haben weitreichende Rechte: Sie können umfassenden Schadensersatz verlangen und unter Umständen sogar in die Wohnung zurückkehren. Wichtig ist schnelles Handeln, Beweissicherung und professionelle rechtliche Unterstützung. Die Durchsetzung der Ansprüche lohnt sich – finanziell und als Signal gegen missbräuchliche Kündigungen.

vermieter kündigt wegen eigenbedarf und zieht nicht ein
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Das Wichtigste im Überblick

Wenn der Eigenbedarf zur Täuschung wird

Die Eigenbedarfskündigung ist einer der häufigsten Kündigungsgründe im Mietrecht. Viele Mieter müssen ihre Wohnung räumen, weil der Vermieter angibt, die Wohnung selbst nutzen oder nahen Angehörigen zur Verfügung stellen zu wollen. Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter nach dem Auszug gar nicht einzieht?

Ein solcher Fall ist kein Einzelphänomen. Immer wieder nutzen Vermieter die Eigenbedarfskündigung als Vorwand, um unliebsame Mieter loszuwerden oder die Wohnung zu einem höheren Preis neu zu vermieten. Für betroffene Mieter ist dies nicht nur ärgerlich, sondern auch mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden.

Die gute Nachricht: Das deutsche Mietrecht bietet umfassenden Schutz gegen vorgetäuschten Eigenbedarf. Mieter, die feststellen, dass der Vermieter nach der Kündigung nicht in die Wohnung einzieht, haben weitreichende Rechte. Sie können Schadensersatz verlangen. Umso wichtiger ist es einen erfahrenen Anwalt für Mietrecht zur Seite zu haben.

Rechtliche Grundlagen der Eigenbedarfskündigung

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse haben, die Wohnung für sich selbst oder für bestimmte Angehörige zu nutzen. Berechtigte Personen sind nach der Rechtsprechung in erster Linie Familienangehörige wie Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister.

Der Vermieter muss den Eigenbedarf konkret begründen. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Er muss darlegen, warum er oder die berechtigte Person die Wohnung benötigt und welche Lebensumstände dies erforderlich machen. Pauschale oder vage Angaben genügen nicht.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Diese beträgt mindestens drei Monate, kann sich aber je nach Mietdauer verlängern. Bei Mietverhältnissen von fünf bis acht Jahren beträgt die Frist sechs Monate, bei mehr als acht Jahren neun Monate.

Wichtig ist, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich besteht. Der Vermieter muss eine ernsthafte und nachvollziehbare Absicht haben, die Wohnung zu nutzen. Spekulative oder erst in ferner Zukunft liegende Pläne rechtfertigen keine Kündigung.

Das Kündigungsschreiben muss den Eigenbedarfsgrund detailliert darlegen. Der Vermieter muss erklären, für wen er die Wohnung benötigt und aus welchen Gründen. Fehlen diese Angaben oder sind sie zu unbestimmt, ist die Kündigung unwirksam.

Mieter haben das Recht, der Kündigung zu widersprechen und sich auf Härtefallgründe zu berufen. Wenn der Auszug für den Mieter eine besondere Härte bedeutet – etwa wegen hohen Alters, Krankheit oder mangelnder vergleichbarer Wohnmöglichkeiten – kann das Gericht das Mietverhältnis fortsetzen.

Wann liegt vorgetäuschter Eigenbedarf vor?

Vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter bei der Kündigung angibt, die Wohnung für Eigenbedarf zu benötigen, diese Absicht aber tatsächlich nicht besteht oder nie ernsthaft verfolgt wurde.

Ein klassischer Fall ist, wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters überhaupt nicht in die Wohnung einzieht, sondern sie stattdessen anderweitig vermietet oder verkauft. Ebenso problematisch ist es, wenn die angeblich einzugsberechtigte Person niemals einzieht oder nur sehr kurz in der Wohnung bleibt.

Auch wenn der Vermieter zwar einzieht, aber offensichtlich keine ernsthafte Nutzungsabsicht hatte und die Wohnung etwa nur als Zweitwohnung oder sporadisch nutzt, kann dies auf vorgetäuschten Eigenbedarf hindeuten. Die Nutzung muss dem bei der Kündigung angegebenen Zweck entsprechen.

Schwierig wird es, wenn sich die Lebensumstände des Vermieters nach der Kündigung ändern. Nicht jede Änderung führt automatisch zur Annahme vorgetäuschten Eigenbedarfs. Wenn beispielsweise der Sohn, für den die Wohnung gekündigt wurde, kurz nach dem Auszug des Mieters ein attraktives Jobangebot in einer anderen Stadt erhält, kann dies eine nachvollziehbare Planänderung sein.

Anders liegt der Fall, wenn die Änderung der Pläne so schnell erfolgt, dass Zweifel an der ursprünglichen Ernsthaftigkeit berechtigt sind. Wenn der Vermieter unmittelbar nach dem Auszug des Mieters die Wohnung zu einem deutlich höheren Preis neu vermietet, spricht dies für vorgetäuschten Eigenbedarf.

Auch die Umstände vor und während der Kündigung können Hinweise geben. Hat der Vermieter mehrfach versucht, den Mieter durch andere Mittel zum Auszug zu bewegen? Gab es Streitigkeiten wegen Mieterhöhungen oder baulicher Maßnahmen? Solche Indizien können darauf hindeuten, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Mieter. Er muss nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Dies kann durch Zeugenaussagen, Fotos, Zeitungsannoncen oder andere Beweismittel geschehen.

Rechte des Mieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Wenn sich herausstellt, dass der Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht hat, stehen dem Mieter verschiedene Rechte zu. Das wichtigste ist der Anspruch auf Schadensersatz.

Der Mieter kann auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er aufgrund der Angaben des Vermieters einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder freiwillig auszieht, sofern er nachvollziehbar auf die Behauptung eines bestehenden Eigenbedarfs vertraut hat. Der Mieter kann alle Kosten geltend machen, die kausal durch die vorgetäuschte Kündigung entstanden sind. Dazu gehören Umzugskosten, Maklergebühren für die neue Wohnung, Renovierungskosten und die Differenz zwischen alter und neuer Miete.

Im Ausnahmefall können auch immaterielle Schäden, wie erhebliche psychische Belastungen durch den Umzug, ersetzt werden. In der mietrechtlichen Praxis werden solche Ansprüche jedoch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anerkannt; im Regelfall beschränkt sich der Schadensersatz auf materielle Schäden.

Ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung und das Wiederaufleben des Mietverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter hat in der Regel lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Wertersatz. Nur bei besonderen, schutzwürdigen Interessen kann ausnahmsweise ein Anspruch auf tatsächliche Besitzverschaffung anstelle von Schadensersatz bestehen.

Wichtig ist auch das Recht auf Auskunft. Der Mieter hat nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter, insbesondere darüber, wie die Wohnung nach dem Auszug genutzt wird und welche Miethöhe im Falle einer Neuvermietung vereinbart wurde. Dieser Anspruch wird aus § 242 BGB hergeleitet, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine besondere rechtliche Beziehung besteht und der Mieter ohne die Auskunft seine Rechte nicht einschätzen kann.

Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, den Mieter über einen nachträglich weggefallenen Eigenbedarf zu informieren und wird dieser darüber hinaus aus der Wohnung gedrängt, kann dies den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Die Pflicht zur Aufklärung über den Wegfall des Eigenbedarfs besteht nach aktueller Rechtsprechung bis zur vollzogenen Räumung der Wohnung und nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Bereits eine vorsätzliche Täuschung genügt, unabhängig von der Schwere des Einzelfalls.

Schadensersatzansprüche im Detail

Die Schadensersatzansprüche bei vorgetäuschtem Eigenbedarf können erheblich sein. Der Mieter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch die rechtswidrige Kündigung entstanden sind.

Umzugskosten: Dazu gehören die Kosten für das Umzugsunternehmen, Transportmittel, Verpackungsmaterial und gegebenenfalls Helfer. Auch die Kosten für die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und andere behördliche Änderungen können geltend gemacht werden.

Maklergebühren: Wenn der Mieter einen Makler beauftragen musste, um eine neue Wohnung zu finden, kann er diese Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen.

Renovierungskosten: Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung können ersatzfähig sein, wenn die alte Wohnung nicht oder weniger renovierungsbedürftig war. Auch Kosten für die Endrenovierung der alten Wohnung, die über das vertraglich geschuldete Maß hinausgehen, können ersetzt werden.

Mietdifferenz: Der wichtigste Posten ist oft die Differenz zwischen alter und neuer Miete. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich des Ersatzzeitraums für die Mietdifferenz uneinheitlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls werden Zeiträume zwischen einem und vier Jahren anerkannt. Teilweise wird vertreten, dass grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung festzulegen sei. Maßgeblich ist, wann das rechtmäßig gekündigte Mietverhältnis geendet hätte oder wann der Mieter voraussichtlich ohnehin ausgezogen wäre.

Weitere Kosten: Auch andere Kosten können erstattungsfähig sein, etwa für die vorzeitige Kündigung eines Mietvertrags, für die Anschaffung neuer Möbel (wenn die alten in die neue Wohnung nicht passen), für die Neuinstallation von Einbauten oder für entgangene Steuervorteile.

Die Berechnung des Schadens kann komplex sein. Es empfiehlt sich, alle Belege sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Auch eine detaillierte Aufstellung aller Kosten ist hilfreich.

Der Vermieter kann einwenden, dass der Mieter den Schaden hätte vermeiden oder verringern können. Wenn dem Mieter eine günstigere Alternative zur Verfügung stand, die er nicht genutzt hat, kann dies den Schadensersatzanspruch mindern.

Vorgehen bei Verdacht auf vorgetäuschten Eigenbedarf

Wenn du den Verdacht hast, dass der Vermieter nach der Eigenbedarfskündigung nicht in die Wohnung eingezogen ist, solltest du zeitnah handeln.

Beweise sichern: Dokumentiere, dass die Wohnung nicht vom Vermieter oder der berechtigten Person genutzt wird. Mache Fotos von der Wohnung, wenn möglich. Befrage Nachbarn, ob sie etwas beobachtet haben. Sichere Zeitungsannoncen oder Online-Inserate, falls die Wohnung neu vermietet wurde.

Auskunft verlangen: Fordere den Vermieter schriftlich zur Auskunft auf. Frage konkret, ob und von wem die Wohnung bewohnt wird. Setze eine angemessene Frist für die Antwort, etwa zwei Wochen. Der Vermieter ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet.

Anwaltliche Beratung einholen: Bei Verdacht auf vorgetäuschten Eigenbedarf solltest du dich an einen Anwalt für Mietrecht wenden. Die rechtliche Situation ist oft komplex, und eine professionelle Einschätzung ist wichtig. kumkar & co unterstützt dich mit umfassender Expertise bei allen Fragen zum Mietrecht.

Schadensersatzanspruch geltend machen: Wenn sich der Verdacht bestätigt, solltest du den Vermieter schriftlich zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Stelle alle Kosten detailliert zusammen und füge Belege bei. Setze eine angemessene Frist zur Zahlung.

Klage einreichen: Wenn der Vermieter nicht zahlt oder die Ansprüche bestreitet, bleibt oft nur der Gang zum Gericht. Eine Klage auf Schadensersatz muss sorgfältig vorbereitet werden. Ein Anwalt kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen und die Klage optimal zu formulieren.

Verjährungsfristen beachten: Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Warte daher nicht zu lange mit der Geltendmachung deiner Ansprüche.

Besondere Konstellationen und Fallstricke

Es gibt verschiedene Situationen, die bei vorgetäuschtem Eigenbedarf besondere rechtliche Fragen aufwerfen.

Kurzzeitiger Einzug: Wenn der Vermieter oder die berechtigte Person nur sehr kurz in die Wohnung einzieht und dann wieder auszieht, kann dies auf vorgetäuschten Eigenbedarf hindeuten. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob nachvollziehbare Gründe für den schnellen Auszug vorlagen.

Verkauf der Wohnung: Wenn der Vermieter die Wohnung kurz nach dem Auszug des Mieters verkauft, kann dies ein Indiz für vorgetäuschten Eigenbedarf sein. Besonders verdächtig ist es, wenn bereits vor oder unmittelbar nach der Kündigung Verkaufsverhandlungen stattfanden.

Neuvermietung zu höherer Miete: Wird die Wohnung nach dem Auszug zu einem deutlich höheren Preis neu vermietet, spricht dies stark für vorgetäuschten Eigenbedarf. Hier liegt der Verdacht nahe, dass der Vermieter die Eigenbedarfskündigung nur genutzt hat, um eine Mieterhöhung durchzusetzen.

Eigenbedarf für Angehörige: Wenn der Eigenbedarf für Angehörige geltend gemacht wurde, diese aber nie einziehen, ist dies ein klarer Fall von Täuschung. Schwieriger ist die Situation, wenn die Angehörigen zunächst einziehen, dann aber aus nachvollziehbaren Gründen wieder ausziehen.

Sanierung statt Eigenbedarf: Manchmal stellt sich heraus, dass der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug umfassend saniert und dann neu vermietet. Wenn bei der Kündigung Eigenbedarf vorgeschoben wurde, obwohl tatsächlich eine Sanierung geplant war, liegt eine Täuschung vor.

Mehrere Wohnungen: Wenn der Vermieter mehrere Wohnungen im selben Haus besitzt und für eine davon Eigenbedarf geltend macht, obwohl eine andere Wohnung leer steht oder zeitnah frei wird, kann dies die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs in Frage stellen.

Beweisschwierigkeiten: Oft ist es schwierig zu beweisen, dass der Vermieter bereits bei der Kündigung keine ernsthafte Absicht hatte, die Wohnung zu nutzen. Indizien wie frühere Äußerungen, parallele Verkaufsbemühungen oder sehr schnelle Planänderungen können helfen, die Täuschung nachzuweisen.

Vermeidung und Prävention

Bereits bei Erhalt einer Eigenbedarfskündigung können Mieter bestimmte Schritte unternehmen, um sich zu schützen.

Kündigung genau prüfen: Prüfe, ob die Kündigung alle formellen Anforderungen erfüllt. Das Kündigungsschreiben muss den Eigenbedarfsgrund konkret darlegen. Pauschale Angaben reichen nicht aus. Fehlt die Begründung oder ist sie zu vage, ist die Kündigung unwirksam.

Widerspruch einlegen: Du kannst der Kündigung widersprechen und Härtefallgründe geltend machen. Selbst wenn die Kündigung formell wirksam ist, kann das Mietverhältnis fortgesetzt werden, wenn besondere Härten vorliegen.

Räumungsklage abwarten: Ziehe nicht freiwillig aus, wenn du Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hast. Der Vermieter muss dann Räumungsklage erheben. Im Prozess kann die Berechtigung der Kündigung gerichtlich überprüft werden.

Vereinbarungen treffen: Manchmal lässt sich mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen. Du könntest beispielsweise anbieten, gegen Zahlung einer Geldsumme freiwillig auszuziehen. Dabei solltest du dich aber nicht unter Wert verkaufen und anwaltlichen Rat einholen.

Kontakt zu Nachbarn halten: Halte nach dem Auszug Kontakt zu ehemaligen Nachbarn. Sie können bezeugen, ob der Vermieter tatsächlich eingezogen ist. Diese Zeugenaussagen können später wichtig werden.

Dokumentation: Dokumentiere alle Umstände rund um die Kündigung. Notiere Gespräche mit dem Vermieter, sichere E-Mails und Schreiben, mache Fotos von der Wohnung. Diese Unterlagen können später als Beweise dienen.

Checkliste: Vorgehen bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Unmittelbar nach dem Auszug:

  • Kontakt zu ehemaligen Nachbarn halten
  • Beobachtung dokumentieren: Zieht jemand ein?
  • Online-Portale und Zeitungen nach Vermietungsanzeigen durchsuchen
  • Fotos vom Zustand der Wohnung machen (soweit möglich)

Bei Verdacht auf Täuschung:

  • Beweise sammeln und sichern
  • Zeugen benennen (Nachbarn, Bekannte)
  • Schriftliche Auskunft vom Vermieter anfordern
  • Anwaltliche Beratung einholen
  • Alle Umzugskosten und Belege sammeln

Rechtliche Schritte:

  • Schadensersatzanspruch schriftlich geltend machen
  • Detaillierte Kostenaufstellung erstellen
  • Frist zur Zahlung setzen (mindestens zwei Wochen)
  • Bei Nichtreaktion: Klage vorbereiten
  • Verjährungsfristen im Blick behalten (drei Jahre)

Für Schadensersatzforderung benötigte Unterlagen:

  • Belege für Umzugskosten
  • Maklerrechnung für neue Wohnung
  • Mietverträge (alt und neu) für Mietdifferenzberechnung
  • Renovierungsrechnungen
  • Nachweise über weitere Kosten
  • Beweismittel für vorgetäuschten Eigenbedarf

Deine Rechte durchsetzen lohnt sich

Vorgetäuschter Eigenbedarf ist ein schwerwiegender Verstoß gegen das Mietrecht. Vermieter, die diese Kündigungsmöglichkeit missbrauchen, müssen mit erheblichen finanziellen Konsequenzen rechnen. Für betroffene Mieter ist es wichtig zu wissen, dass sie umfassende Rechte haben und diese auch durchsetzen können.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfordert sorgfältige Vorbereitung und oft auch rechtliche Unterstützung. Wer zeitnah handelt, Beweise sichert und professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, hat gute Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen.

Das Mietrecht bietet Schutz vor unlauteren Praktiken. Mieter sollten sich nicht scheuen, ihre Rechte geltend zu machen. Auch wenn der Weg zum Schadensersatz manchmal mühsam erscheint, lohnt sich die Durchsetzung – sowohl aus finanziellen Gründen als auch, um ein Zeichen gegen missbräuchliche Kündigungen zu setzen.

Du hast den Verdacht, dass dein Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat? kumkar & co unterstützt dich mit umfassender Beratung im Mietrecht und hilft dir, deine Ansprüche durchzusetzen. Kontaktiere uns für ein persönliches Gespräch – gemeinsam sorgen wir dafür, dass du zu deinem Recht kommst.

Häufig gestellte Fragen

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestdauer. Entscheidend ist, ob der Vermieter bei der Kündigung eine ernsthafte und nachhaltige Nutzungsabsicht hatte. Ein sehr kurzer Aufenthalt kann auf vorgetäuschten Eigenbedarf hindeuten, während nachvollziehbare Planänderungen nach angemessener Zeit unproblematisch sein können.

Du kannst Schadensersatz vom Vermieter verlangen. Die Neuvermietung ist ein starkes Indiz für vorgetäuschten Eigenbedarf. Sammle Beweise (Inserate, Zeugenaussagen) und wende dich an einen Fachanwalt für Mietrecht, um deine Ansprüche geltend zu machen.

Ein Anspruch auf Rückkehr in die Wohnung besteht in der Regel nicht. Die ordentliche Rechtsfolge einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung ist der Anspruch auf Schadensersatz. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa bei sehr schutzwürdigem Interesse, kann ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung bestehen.

Der Schadensersatz umfasst im Grundsatz sämtliche kausal durch die vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung entstandenen Kosten, wie Umzugskosten, Maklergebühren, Renovierungskosten und die (angemessene) Mietdifferenz für einen Zeitraum, der vom Einzelfall abhängt. Über die Erstattungsdauer entscheidet das Gericht nach Billigkeitsmaßstäben und der hypothetischen Dauer des ursprünglich bestehenden Mietverhältnisses. Je nach Einzelfall können mehrere zehntausend Euro zusammenkommen.

Wichtige Beweismittel sind Zeugenaussagen von Nachbarn, Fotos der leerstehenden Wohnung, Vermietungsanzeigen, Grundbuchauszüge bei Verkauf oder Auskünfte des Vermieters. Je mehr Indizien du sammeln kannst, desto besser.

Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Warte daher nicht zu lange.

Nachvollziehbare Planänderungen können unproblematisch sein. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Eigenbedarfsabsicht ernsthaft war. Erfolgt die Planänderung sehr schnell oder gibt es andere verdächtige Umstände, spricht dies für vorgetäuschten Eigenbedarf.

Ja, im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs hast du insbesondere einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter über die Nutzung und beispielsweise die Miethöhe der Wohnung nach deinem Auszug, soweit du diese Angaben für die Geltendmachung deines Schadensersatzanspruchs benötigst. Verweigert er die Auskunft oder lügt er, kann dies ein weiteres Indiz für vorgetäuschten Eigenbedarf sein.

Ja, kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, den Mieter über einen nachträglich weggefallenen Eigenbedarf zu informieren und wird dieser darüber hinaus aus der Wohnung gedrängt, kann dies den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen. Die Pflicht zur Aufklärung besteht bis zur vollzogenen Räumung der Wohnung. Du kannst Strafanzeige erstatten.

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Die rechtliche Situation ist komplex, die Beweisführung schwierig und die Schadensberechnung erfordert Fachkenntnis. Ein Anwalt für Mietrecht kann deine Erfolgsaussichten einschätzen und die Ansprüche optimal durchsetzen.

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