Wann hat man Anspruch auf Schadensersatz? Dein umfassender Rechtsratgeber

Schadensersatzansprüche entstehen bei Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen. Voraussetzungen sind Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang. Ersetzt werden Vermögensschäden und in bestimmten Fällen auch immaterielle Schäden. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre - kann aber auch deutlich kürzer sein. Wichtig ist sofortige Dokumentation, zeitnahe Geltendmachung und bei größeren Schäden rechtliche Beratung zur erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche.

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Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Wenn Dir durch andere ein Schaden entsteht

Im Alltag können schnell Situationen entstehen, in denen Dir durch das Verhalten anderer Menschen ein Schaden entsteht: Ein Autofahrer fährt Dir ins Auto, der Handwerker beschädigt beim Renovieren Deine Möbel, der Vermieter beseitigt einen Mangel nicht und es entsteht ein Folgeschaden, oder ein Online-Shop liefert die bestellte Ware nicht. In all diesen Fällen stellt sich die Frage: Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?

Das deutsche Schadensersatzrecht ist komplex und differenziert. Es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Nicht jeder Schaden muss ersetzt werden, und nicht immer haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat. Gleichzeitig schützt das Recht Geschädigte umfassend und sorgt dafür, dass berechtigte Ansprüche durchgesetzt werden können.

In diesem Artikel erfährst Du alles Wichtige über Schadensersatzansprüche: Wann hast Du Anspruch auf Schadensersatz? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Welche verschiedenen Arten von Schäden können ersetzt werden? Und wie setzt Du Deine Ansprüche durch? Mit diesem Wissen kannst Du Deine Rechte besser einschätzen und gezielt geltend machen.

Rechtliche Grundlagen des Schadensersatzrechts

Das deutsche Schadensersatzrecht findet sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei großen Bereichen: dem vertraglichen und dem außervertraglichen Schadensersatz.

Vertraglicher Schadensersatz

Beim vertraglichen Schadensersatz geht es um Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen. Die zentrale Vorschrift ist § 280 BGB. Danach kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dies setzt voraus, dass ein Vertrag oder ein vertragsähnliches Schuldverhältnis besteht und der Schuldner seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Typische Beispiele sind: Der Verkäufer liefert die Ware nicht oder liefert mangelhafte Ware, der Handwerker führt die Arbeiten fehlerhaft aus, der Mieter beschädigt die Wohnung, oder der Auftragnehmer verzögert die Fertigstellung eines Projekts. In all diesen Fällen kann der Geschädigte vereinfacht gesagt unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz nach § 280 BGB verlangen. Für den Schadensersatz statt der Leistung ist regelmäßig eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen (§ 281 BGB); bei Schadensersatz neben der Leistung genügt die Pflichtverletzung im Regelfall.

Besondere Ausprägungen des vertraglichen Schadensersatzes finden sich in §§ 281 ff. BGB für verschiedene Fallkonstellationen: § 281 BGB regelt den Schadensersatz statt der Leistung, § 282 BGB den Schadensersatz statt der Leistung bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten, § 283 BGB den Schadensersatz bei Ausschluss der Leistungspflicht – also Unmöglichkeit der Leistung – und § 284 BGB den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Außervertraglicher Schadensersatz (Deliktshaftung)

Beim außervertraglichen Schadensersatz haftet jemand für Schäden, die er ohne vertragliche Beziehung zum Geschädigten verursacht hat. Die wichtigste Vorschrift ist § 823 BGB. Nach § 823 Abs. 1 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die „sonstigen Rechte“ sind insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Typische Beispiele sind: Verkehrsunfälle, bei denen ein Fahrer einen anderen verletzt oder dessen Fahrzeug beschädigt, Körperverletzungen durch Schlägereien oder Unfälle, Sachbeschädigungen an fremdem Eigentum oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen oder Verleumdungen. Hier besteht ja gerade keine Vertragsbeziehung zwischen den Unfallbeteiligten.

Neben § 823 Abs. 1 BGB gibt es weitere wichtige deliktische Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs. 2 BGB für Verstöße gegen ein Schutzgesetze, § 824 BGB für Kreditgefährdung, § 826 BGB für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und §§ 831 ff. BGB für besondere Haftungstatbestände wie die Haftung für Verrichtungsgehilfen oder die Tierhalterhaftung.

Gefährdungshaftung

Eine Sonderform stellt die Gefährdungshaftung dar. Hier haftet jemand auch ohne Verschulden für Schäden, die von einer besonderen Gefahrenquelle ausgehen. Die wichtigsten Regelungen finden sich in Spezialgesetzen: Die Halterhaftung nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) für Kfz-Halter, die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Umwelthaftung nach dem Umwelthaftungsgesetz oder die Haftung für gefährliche Anlagen.

Bei der Gefährdungshaftung muss der Geschädigte kein Verschulden des Schädigers nachweisen. Es genügt, dass sich die typische Gefahr, die von der Gefahrenquelle ausgeht, im Schaden verwirklicht hat. Die Anwendungsbereiche und Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdungshaftung sind jedoch durch Spezialgesetze (z.B. StVG, ProdukthaftG, UmwelthaftG, § 833 BGB) klar bestimmt.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese unterscheiden sich je nach Anspruchsgrundlage, aber es gibt gemeinsame Grundstrukturen.

Pflichtverletzung

Zunächst muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Bei vertraglichen Ansprüchen bedeutet dies, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das kann die Hauptleistungspflicht sein (etwa die Lieferung der Ware) oder eine Nebenpflicht (etwa die sorgfältige Behandlung von Gegenständen des Vertragspartners).

Bei deliktischen Ansprüchen muss ein geschütztes Rechtsgut verletzt worden sein. Nach § 823 Abs. 1 BGB sind dies Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte. Zu den sonstigen Rechten gehören zum Beispiel das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Pflichtverletzung muss objektiv feststellbar sein. Es genügt nicht, dass der Geschädigte subjektiv unzufrieden ist. Vielmehr muss die geschuldete Leistung objektiv mangelhaft sein oder das geschützte Rechtsgut objektiv beeinträchtigt worden sein.

Verschulden

Bei den meisten Schadensersatzansprüchen ist Verschulden erforderlich. Der Schädiger muss die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Vorsatz liegt vor, wenn der Schädiger den Erfolg seiner Handlung kannte und wollte oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, die ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der konkreten Situation aufgewendet hätte.

Bei vertraglichen Ansprüchen nach § 280 BGB wird das Verschulden vermutet. Das bedeutet: Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Bei deliktischen Ansprüchen nach § 823 BGB muss dagegen der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen, was in der Regel viel schwerer ist.

Eine Ausnahme bildet die Gefährdungshaftung, bei der kein Verschulden erforderlich ist. Hier haftet der Verantwortliche allein aufgrund der Schaffung oder Unterhaltung einer besonderen Gefahrenquelle.

Schaden

Es muss ein konkreter Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede nachteilige Veränderung der Vermögenslage oder der Beeinträchtigung von Rechtsgütern. Das Schadensersatzrecht unterscheidet verschiedene Schadensarten:

Vermögensschäden sind alle wirtschaftlich messbaren Nachteile. Dazu gehören insbesondere Reparaturkosten, Heilungskosten, Verdienstausfall, entgangener Gewinn oder Wertminderungen. Vermögensschäden müssen grundsätzlich in Geld messbar sein.

Nichtvermögensschäden (immaterielle Schäden) sind Beeinträchtigungen, die nicht unmittelbar wirtschaftlich messbar sind, etwa Schmerzen, seelisches Leid oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität. Diese werden nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ersetzt, etwa durch Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.

Der Schaden muss konkret eingetreten sein. Bloße hypothetische oder zukünftige Schäden sind grundsätzlich nicht ersatzfähig, es sei denn, sie sind mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.

Kausalzusammenhang

Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwei Stufen:

Die haftungsbegründende Kausalität (auch äquivalente Kausalität genannt) verlangt, dass die Pflichtverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Mit anderen Worten: Die Pflichtverletzung muss eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Schadens gewesen sein. Dies wird nach der sogenannten Conditio-sine-qua-non-Formel geprüft.

Die haftungsausfüllende Kausalität (auch adäquate Kausalität oder Schutzzweckzusammenhang genannt) begrenzt die Haftung auf solche Schäden, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen und deren Eintritt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz unwahrscheinlich war. Völlig außergewöhnliche und unvorhersehbare Schadensverläufe müssen nicht ersetzt werden.

Ein Beispiel: Wenn ein Autofahrer bei einem Unfall einen anderen verletzt und dieser auf dem Weg ins Krankenhaus durch einen zweiten Unfall weiter verletzt wird, muss der erste Unfallverursacher grundsätzlich auch für die zweiten Verletzungen haften, da der Krankenhausbesuch eine übliche Folge des ersten Unfalls ist.

Rechtswidrigkeit

Bei deliktischen Ansprüchen muss die Verletzung rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist eine Handlung, wenn sie ohne Rechtfertigungsgrund erfolgt. Rechtfertigungsgründe können sein: Notwehr nach § 227 BGB, Notstand nach §§ 228, 904 BGB, Einwilligung des Verletzten oder die Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Bei vertraglichen Ansprüchen ist die Frage der Rechtswidrigkeit bereits in der Pflichtverletzung enthalten. Wer eine vertragliche Pflicht verletzt, handelt grundsätzlich rechtswidrig, es sei denn, er hat einen Rechtfertigungsgrund.

Verschiedene Arten von Schadensersatzansprüchen

Das Schadensersatzrecht kennt verschiedene Arten von Ansprüchen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen und unterschiedlich berechnet werden.

Schadensersatz statt der Leistung

Nach § 281 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Der Gläubiger muss dem Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der Schadensersatz statt der Leistung umfasst den Ersatz des sogenannten Erfüllungsinteresses. Der Gläubiger soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Er kann etwa Ersatz für entgangenen Gewinn, nutzlos gewordene Aufwendungen oder Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.

Ein Beispiel: Ein Kunde bestellt bei einem Händler eine Maschine für 10.000 Euro. Der Händler liefert nicht. Der Kunde muss die Maschine nun bei einem anderen Händler für 12.000 Euro kaufen. Er kann vom ersten Händler die Differenz von 2.000 Euro als Schadensersatz verlangen, dazu eventuelle weitere Kosten wie Transportkosten oder Produktionsausfälle.

Schadensersatz neben der Leistung

Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz neben der Leistung verlangen, wenn der Schuldner zwar leistet, aber verspätet oder durch die Art der Leistungserbringung zusätzliche Schäden verursacht. Der Gläubiger erhält also die geschuldete Leistung und zusätzlich Ersatz für weitere entstandene Schäden.

Typische Beispiele sind: Verzögerungsschäden bei verspäteter Lieferung, Mangelfolgeschäden bei mangelhafter Lieferung oder Schäden an anderen Rechtsgütern des Gläubigers durch unsachgemäße Leistungserbringung.

Ein Beispiel: Ein Handwerker renoviert eine Wohnung, beschädigt dabei aber die Möbel des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die ordnungsgemäße Fertigstellung der Renovierung verlangen und zusätzlich Schadensersatz für die beschädigten Möbel.

Entgangener Gewinn

Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der entgangene Gewinn muss nicht sicher sein, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein. Rein hypothetische oder spekulative Gewinne werden nicht ersetzt. Der Geschädigte muss substantiiert darlegen, welchen Gewinn er ohne das schädigende Ereignis erzielt hätte. Hier ist es regelmäßig sehr schwer den Beweis zu führen.

Ein Beispiel: Ein Taxifahrer wird bei einem Unfall verletzt und kann vier Wochen nicht arbeiten. Er kann nicht nur seine tatsächlichen Kosten (Heilbehandlung, Reparatur) ersetzt verlangen, sondern auch den Verdienstausfall für die vier Wochen, in denen er nicht arbeiten konnte.

Schmerzensgeld

Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB ist ein Sonderfall des Schadensersatzes. Es dient dem Ausgleich immaterieller Schäden bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Schmerzensgeld soll einerseits eine Genugtuung für das erlittene Leid bieten, andererseits aber auch eine gewisse Ausgleichsfunktion haben.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Relevant sind: Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Intensität der Schmerzen, Grad der Beeinträchtigung, dauerhafte Folgen, Alter des Geschädigten und Verschuldensgrad des Schädigers. Die Rechtsprechung hat für typische Verletzungen Schmerzensgeldtabellen entwickelt, die Orientierung bieten.

Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann eine Geldentschädigung zugesprochen werden, wenn der erlittene immaterielle Schaden nicht anders befriedigend ausgeglichen werden kann. Diese Anspruchsgrundlage beruht auf richterrechtlichen Grundsätzen und wird von § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG getragen.

Nutzungsausfallentschädigung

Bei Sachbeschädigungen kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Dies gilt insbesondere bei Kfz-Schäden, wenn das Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht genutzt werden kann.

Die Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich nach dem Wert der entgangenen Nutzungsmöglichkeit. Bei Fahrzeugen gibt es Tabellen, die je nach Fahrzeugtyp und -wert pauschale Tagessätze vorsehen. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich benötigt hätte und die Nutzungsmöglichkeit für ihn einen konkreten Wert hatte.

Alternativ kann der Geschädigte die tatsächlichen Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangen. Dabei muss er sich an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit halten und darf keinen unangemessen teuren Ersatzwagen mieten.

Schadensersatz im Vertragsrecht

Im Vertragsrecht sind Schadensersatzansprüche besonders vielfältig. Sie können in verschiedenen Phasen des Vertragsverhältnisses und aus unterschiedlichen Gründen entstehen.

Pflichtverletzung bei der Vertragserfüllung

Die häufigsten Schadensersatzansprüche entstehen durch Pflichtverletzungen bei der Vertragserfüllung. Der Verkäufer liefert mangelhafte Ware, der Handwerker arbeitet fehlerhaft, der Dienstleister erbringt seine Leistung nicht ordnungsgemäß – all dies sind typische Pflichtverletzungen.

Bei Kaufverträgen hat der Käufer nach erfolgter Übergabe zunächst Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff. BGB. Er kann Nacherfüllung verlangen, von der Sache zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz umfasst alle Schäden, die durch die mangelhafte Lieferung entstanden sind, einschließlich Mangelfolgeschäden.

Bei Werkverträgen gelten nach Abnahme ähnliche Regelungen nach §§ 634 ff. BGB. Der Besteller kann zunächst Nachbesserung verlangen und, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist oder eine Frist zur Nachbesserung erfolglos abgelaufen ist, Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verlangen. Typische Schäden sind Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer, Folgeschäden oder Verzögerungsschäden.

Bei kumkar & co beraten wir Dich umfassend zu Deinen Schadensersatzansprüchen bei Vertragsverletzungen und unterstützen Dich bei der Durchsetzung Deiner Rechte.

Verzug des Schuldners

Gerät der Schuldner mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB Verzugsschaden ersetzt verlangen. Verzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Bei Verträgen mit festem Leistungstermin ist keine Mahnung erforderlich.

Typische Verzugsschäden sind: Kosten für eine teurere Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn durch die Verzögerung, Mehrkosten durch verlängerte Projektdauer oder Vertragsstrafen gegenüber Dritten. Auch Finanzierungskosten können Verzugsschäden sein, wenn der Gläubiger wegen der ausbleibenden Leistung Kredite aufnehmen muss.

Der Schuldner haftet im Verzug verschärft. Er muss auch für Zufall haften, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Zudem kann der Gläubiger Verzugszinsen nach § 288 BGB verlangen.

Culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsanbahnung)

Auch vor Vertragsschluss können Schadensersatzansprüche entstehen. Nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) haften Vertragsparteien bereits in der Vertragsanbahnungsphase für Pflichtverletzungen.

Typische Fälle sind: Aufklärungspflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen, Beschädigung von Sachen des Verhandlungspartners beim Besuch des Geschäftslokals, arglistige Täuschung über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten bei Vertragsverhandlungen.

Der Schadensersatz bei culpa in contrahendo ist auf das negative Interesse gerichtet. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn er sich auf die Vertragsverhandlungen nicht eingelassen hätte. Ersetzt werden etwa nutzlose Aufwendungen, Fahrtkosten zu erfolglosen Verhandlungen oder entgangene anderweitige Geschäftschancen.

Unmöglichkeit der Leistung

Wird die geschuldete Leistung unmöglich, kann der Gläubiger nach § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Die Leistung ist unmöglich, wenn sie objektiv nicht mehr erbracht werden kann oder dem Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.

Typische Fälle sind: Der Verkäufer hat die verkaufte Sache durch sein Verschulden zerstört, der Werkstoff für ein herzustellendes Werk ist durch Verschulden des Unternehmers untergegangen oder der für eine Dienstleistung erforderliche Mitarbeiter ist durch Verschulden des Dienstleisters dauerhaft ausgefallen.

Bei Unmöglichkeit wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht frei und kann zusätzlich Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz umfasst das Erfüllungsinteresse, also alle Schäden, die entstanden sind, weil die geschuldete Leistung nicht erbracht wurde.

Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen

Neben den vertraglichen Ansprüchen kennt das deutsche Recht umfangreiche Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht). Diese greifen auch ohne vertragliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem.

Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle sind der häufigste Anwendungsfall des Deliktsrechts. Bei einem Verkehrsunfall können verschiedene Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen: deliktische Ansprüche nach § 823 BGB, Gefährdungshaftung nach § 7 StVG und vertragliche Ansprüche gegen die eigene Versicherung.

Der Geschädigte kann grundsätzlich Ersatz für alle unfallbedingten Schäden verlangen: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, Wertminderung, Nutzungsausfall, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld bei Personenschäden.

Bei der Schadensabwicklung ist zu beachten: Der Geschädigte muss den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen. Diese prüft die Ansprüche und reguliert bei Anerkennung. Kommt es zu Streitigkeiten über die Schadenshöhe oder die Haftung, kann ein Gutachten oder im Streitfall ein Gerichtsverfahren erforderlich werden.

Die Haftung richtet sich nach dem Verschuldensgrad. Bei Unfällen mit mehreren Beteiligten wird eine Haftungsquote gebildet, die sich nach dem Verschuldensanteil der einzelnen Beteiligten richtet.

Körperverletzungen

Bei Körperverletzungen haftet der Schädiger nach § 823 Abs. 1 BGB für alle daraus entstehenden Schäden. Dazu gehören: Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall während der Krankheit, Kosten für Pflege und Betreuung, Kosten für behindertengerechte Umbauten bei bleibenden Schäden, Erwerbsminderungsschaden bei dauerhafter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Schmerzensgeld.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung, bleibenden Folgen und dem Verschuldensgrad. Bei schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen können Schmerzensgelder im sechsstelligen Bereich erreicht werden.

Bei Körperverletzungen ist die Verjährung zu beachten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Bei schweren Körperverletzungen kann die Verjährung jedoch gehemmt sein, solange die Folgen noch nicht abschließend absehbar sind.

Sachbeschädigungen

Bei Sachbeschädigungen haftet der Schädiger nach § 823 Abs. 1 BGB für die Wiederherstellung oder den Ersatz der beschädigten Sache. Der Geschädigte kann grundsätzlich wählen zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungskosten, wobei die Kosten angemessen sein müssen.

Bei Totalschäden oder wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert verlangen. Dies ist der Betrag, den er aufwenden muss, um eine gleichwertige Sache zu erwerben. Abzuziehen ist der Restwert der beschädigten Sache.

Bei Teilschäden kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, auch wenn diese den Zeitwert der Sache übersteigen, sofern er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt. Eine fiktive Abrechnung ist möglich, dann aber nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

Zusätzlich kann der Geschädigte eine merkantile Wertminderung geltend machen, wenn die Sache trotz fachgerechter Reparatur im Verkaufswert gemindert ist. Dies ist typischerweise bei Fahrzeugen der Fall, die einen Unfallschaden hatten.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene neben Unterlassung und Beseitigung auch eine Geldentschädigung verlangen.

Typische Fälle sind: Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung, unwahre Tatsachenbehauptungen in Medien, Beleidigungen und Verleumdungen mit erheblicher Breitenwirkung, Verletzung der Privatsphäre durch unbefugte Aufnahmen oder Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist subsidiär. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, dem Verschuldensgrad, der Nachhaltigkeit der Beeinträchtigung und dem Schutzinteresse des Betroffenen.

Bei kumkar & co beraten wir Dich zu allen Fragen des Schadensersatzrechts, prüfen Deine Ansprüche und vertreten Deine Interessen gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung.

Besondere Haftungsfälle

Neben den allgemeinen Schadensersatzansprüchen gibt es besondere Haftungsfälle mit spezifischen Regelungen.

Produkthaftung

Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produkts für Schäden, die durch das Produkt entstehen. Die Haftung ist verschuldensunabhängig – der Geschädigte muss kein Verschulden des Herstellers nachweisen, sondern nur den Fehler des Produkts, den Schaden und den Kausalzusammenhang.

Erfasst werden Personen- und Sachschäden, nicht aber reine Vermögensschäden. Bei Sachschäden besteht eine Selbstbeteiligung von 500 Euro. Die Haftung des Herstellers ist auf maximal 85 Millionen Euro für Personenschäden durch gleichartige Produkte begrenzt.

Die Produkthaftung ergänzt die deliktischen Ansprüche nach § 823 BGB. Der Geschädigte kann sich aussuchen, welche Anspruchsgrundlage er geltend macht. In der Praxis ist die Produkthaftung oft vorteilhafter, weil kein Verschuldensnachweis erforderlich ist.

Tierhalterhaftung

Der Halter eines Tieres haftet nach § 833 BGB verschuldensunabhängig für Schäden, die das Tier verursacht. Voraussetzung der Tierhalterhaftung ist, dass sich die typische Tiergefahr, also die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, im Schaden verwirklicht hat. Nicht jeder durch ein Tier verursachte Schaden löst die Haftung aus – vielmehr muss sich das mit der Tierhaltung verbundene, spezifische Risiko realisiert haben.

Bei Nutztieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen, kann sich der Tierhalter nach § 833 Satz 2 BGB entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Für sogenannte Luxustiere – insbesondere auch Hunde und Katzen, wenn sie nur als Freizeit- oder Liebhabertiere gehalten werden – bleibt es hingegen bei der strengen Gefährdungshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit; hier genügt bereits die Verwirklichung der typischen Tiergefahr.

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung mindern. Wenn etwa der Geschädigte das Tier provoziert hat oder bekannte Risiken nicht beachtet hat, kann ihm ein Mitverschuldensanteil angelastet werden.

Haftung für Kinder und Aufsichtspflichtige

Kinder unter sieben Jahren sind nach § 828 Abs. 1 BGB deliktisch nicht verantwortlich. Sie haften also nicht für Schäden, die sie verursachen. Bei Kindern zwischen sieben und achtzehn Jahren kommt es darauf an, ob sie die für die Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit besaßen (§ 828 Abs. 3 BGB). Bei Schadensfällen mit Kraftfahrzeugen sind Kinder unter zehn Jahren deliktsunfähig (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Stattdessen können die Aufsichtspflichtigen haften. Nach § 832 BGB haftet, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, für den Schaden, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dies sind typischerweise die Eltern, aber auch Lehrer, Erzieher oder andere Aufsichtspersonen.

Die Haftung der Aufsichtspflichtigen setzt voraus, dass diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Erforderlich ist eine Aufsicht, die nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach den konkreten Umständen geboten ist. Die Aufsichtspflichtigen können sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht eingetreten wäre.

Haftung für Verrichtungsgehilfen

Nach § 831 BGB haftet, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, für den Schaden, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dies betrifft typischerweise Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, kann aber auch andere Fälle erfassen, etwa wenn jemand einen Handwerker beauftragt.

Die Haftung nach § 831 BGB ist subsidiär. Sie kommt nur zum Zuge, wenn keine vertragliche Haftung besteht. Bei Arbeitnehmern haftet der Arbeitgeber oft unmittelbar aus § 278 BGB, wenn ein Vertragsverhältnis zum Geschädigten besteht, oder aus § 823 BGB, wenn eine eigene Organisationspflichtverletzung vorliegt.

Der Geschäftsherr kann sich nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. In der Praxis gelingt diese Entlastung jedoch selten.

Mitverschulden und Haftungsverteilung

Nicht immer trägt allein der Schädiger die volle Verantwortung für den Schaden. Das Recht kennt verschiedene Institute, die die Haftung begrenzen oder aufteilen können.

Mitverschulden des Geschädigten

Nach § 254 BGB kann der Schadensersatz ausgeschlossen oder gemindert werden, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Ein Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte selbst gegen die erforderliche Sorgfalt verstoßen und dadurch zur Schadensentstehung oder -vergrößerung beigetragen hat.

Typische Fälle von Mitverschulden sind: Nichtanlegen des Sicherheitsgurts im Auto, was bei einem Unfall zu schwereren Verletzungen führt, Verletzung von Schadensminderungspflichten durch Unterlassen zumutbarer Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens, eigenes verkehrswidriges Verhalten bei Verkehrsunfällen oder Nichtbeachtung von Warn- oder Sicherheitshinweisen.

Die Abwägung des Mitverschuldens erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sind die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile. Es gibt keine starre Regel zur hälftigen Teilung – die Haftung wird nach Abwägung aller Umstände angemessen verteilt.

Schadensminderungspflicht

Nach § 254 Abs. 2 BGB muss der Geschädigte zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu mindern oder seine Vergrößerung zu verhindern. Verletzt er diese Pflicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Schaden bei ordnungsgemäßer Schadensminderung geringer ausgefallen.

Typische Schadensminderungspflichten sind: Bei Sachbeschädigungen Einholung von Vergleichsangeboten für Reparaturen, bei Personenschäden Inanspruchnahme zumutbarer medizinischer Behandlungen, bei Vertragsbruch rechtzeitige Deckungskäufe zur Vermeidung von Folgeschäden oder bei Mietausfällen Bemühungen um Neuvermietung.

Die Schadensminderungspflicht ist aber begrenzt. Der Geschädigte muss keine unverhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, keine unkalkulierbaren Risiken eingehen oder seine eigenen berechtigten Interessen erheblich zurückstellen. Die Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger.

Vorteilsausgleichung

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung müssen sich Geschädigte unter bestimmten Umständen Vorteile anrechnen lassen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dies verhindert, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Typische Fälle der Vorteilsausgleichung sind: Ersparnis von Kosten, die ohne das Schadensereignis angefallen wären, Erlangung eines besseren oder neuwertigeren Zustands durch die Schadensbeseitigung oder Zufluss von Versicherungsleistungen oder sonstigen Drittleistungen.

Allerdings werden nicht alle Vorteile ausgeglichen. Versicherungsleistungen aus privaten Versicherungen muss sich der Geschädigte grundsätzlich nicht anrechnen lassen – der Versicherer kann dann aber von seinem Regressrecht Gebrauch machen. Auch Zuwendungen aus Anlass des Schadensereignisses (etwa Spenden nach einem Unfall) sind grundsätzlich nicht auszugleichen.

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen folgt bestimmten Regeln und Abläufen.

Außergerichtliche Geltendmachung

Zunächst sollte der Geschädigte seine Ansprüche außergerichtlich geltend machen. Dies geschieht durch ein Aufforderungsschreiben an den Schädiger oder dessen Versicherung. In diesem Schreiben sollten dargelegt werden: der Hergang des Schadensereignisses, die Anspruchsgrundlage, die entstandenen Schäden mit Belegen und eine Fristsetzung zur Zahlung oder Stellungnahme.

Bei Versicherungsfällen ist oft die Schadensmeldung bei der Versicherung ausreichend. Die Versicherung prüft dann die Ansprüche und entscheidet über die Regulierung. Bei Uneinigkeit über die Schadenshöhe oder die Haftungsfrage kann ein Sachverständigengutachten sinnvoll sein.

Die außergerichtliche Geltendmachung hat mehrere Vorteile: Sie ist kostengünstig, schnell und oft erfolgreich. Viele Schadensersatzansprüche werden außergerichtlich reguliert. Zudem ist sie in vielen Fällen Voraussetzung für die spätere gerichtliche Geltendmachung, da Verzugszinsen erst ab Mahnung laufen.

Gerichtliche Durchsetzung

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, muss der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Zuständig sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht oder Landgericht, je nach Streitwert). Bei Streitwerten bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht.

Im Gerichtsverfahren muss der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Bei vertraglichen Ansprüchen muss er den Vertrag, die Pflichtverletzung und den Schaden nachweisen; das Verschulden wird vermutet. Bei deliktischen Ansprüchen muss er auch das Verschulden des Schädigers beweisen.

Beweismittel sind: Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden (etwa Verträge, Rechnungen, ärztliche Atteste) oder Augenscheinseinnahme. Bei komplexen technischen oder medizinischen Fragen werden oft Sachverständige gehört.

Das Gerichtsverfahren kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und umfassen Gerichtskosten und Anwaltskosten. Im Erfolgsfall trägt der Unterlegene die Kosten, bei teilweisem Erfolg werden die Kosten quotenmäßig aufgeteilt.

Beweislast und Beweiserleichterungen

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei demjenigen, der sich auf eine Tatsache beruft. Bei Schadensersatzansprüchen muss also der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Es gibt aber wichtige Beweiserleichterungen:

Bei vertraglichen Ansprüchen nach § 280 BGB wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies erleichtert die Beweislage für den Geschädigten erheblich.

Bei der Gefährdungshaftung ist kein Verschuldensnachweis erforderlich. Der Geschädigte muss nur den Schaden und den Kausalzusammenhang zur Gefahrenquelle beweisen.

Bei groben Organisationsmängeln oder Dokumentationspflichtverletzungen kann sich die Beweislast umkehren. Dies ist etwa im Arzthaftungsrecht relevant, wo der Arzt bei groben Behandlungsfehlern beweisen muss, dass der Fehler nicht zum Schaden geführt hat.

Auch der Anscheinsbeweis kann helfen. Bei typischen Geschehensabläufen kann das Gericht vom äußeren Ablauf auf die inneren Tatsachen schließen, etwa bei Auffahrunfällen auf das Verschulden des Auffahrenden.

Verjährung

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner die Leistung verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Hier können jedoch besondere verkürzte Verjährungsfristen gelten, wie beispielsweise im Kauf- oder Werkvertragsrecht.

Bei deliktischen Ansprüchen gibt es eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Begehung der Handlung, unabhängig von der Kenntnis. Bei vorsätzlichen Schädigungen beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

Besondere Verjährungsfristen gelten für bestimmte Ansprüche: Bei Kaufverträgen verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung, bei Bauwerken in fünf Jahren. Bei Personenschäden aus Produkthaftung beträgt die Frist drei Jahre ab Kenntnis, höchstens aber zehn Jahre ab Inverkehrbringen des Produkts.

Nach § 203 BGB läuft die Verjährung nach Beendigung von Verhandlungen mindestens noch sechs Monate weiter. Bei anderen Hemmungsgründen beginnt die Verjährungsfrist je nach Tatbestand neu zu laufen oder wird entsprechend verlängert.

Praktische Tipps für Geschädigte

Schaden sofort dokumentieren: Fotografiere den Schaden umfassend, sichere Beweismittel und notiere Dir Namen und Adressen von Zeugen. Je besser die Dokumentation, desto leichter lässt sich der Anspruch später durchsetzen.

Schadensmeldung nicht verzögern: Melde den Schaden zeitnah beim Schädiger oder dessen Versicherung. Bei Verzögerungen kann Dir vorgeworfen werden, Deine Schadensminderungspflicht verletzt zu haben.

Alle Kosten sammeln: Bewahre alle Belege und Rechnungen auf, die mit dem Schaden zusammenhängen. Dazu gehören Reparaturrechnungen, Arztkosten, Fahrtkosten, Verdienstausfallbescheinigungen und alle sonstigen Aufwendungen.

Sachverständiger bei größeren Schäden: Bei größeren Sach- oder Personenschäden kann ein Sachverständigengutachten sinnvoll sein. Dies dokumentiert den Schaden objektiv und erleichtert die Durchsetzung der Ansprüche.

Fristen beachten: Achte auf Verjährungsfristen und sonstige Fristen. Bei drohender Verjährung kann ein Mahnbescheid oder eine Klage erforderlich sein. Lass Dich rechtzeitig beraten.

Schriftlich kommunizieren: Führe alle wichtigen Gespräche mit dem Schädiger oder der Versicherung schriftlich oder bestätige mündliche Vereinbarungen schriftlich. Dies erleichtert später den Nachweis.

Nicht vorschnell vergleichen: Lass Dich nicht zu einem vorschnellen Vergleich drängen, insbesondere bei Personenschäden. Oft sind die Folgen erst später vollständig absehbar. Ein Vergleich ist in der Regel endgültig und schließt spätere Ansprüche aus.

Rechtliche Beratung einholen: Bei größeren oder komplexen Schäden solltest Du frühzeitig einen Anwalt einschalten. Dieser kann Deine Ansprüche prüfen, die Höhe des Schadens ermitteln und die Durchsetzung übernehmen.

Bei kumkar & co stehen wir Dir bei allen Fragen des Schadensersatzrechts zur Seite. Wir prüfen Deine Ansprüche, berechnen die Schadenshöhe und setzen Deine Rechte durch – ob außergerichtlich oder vor Gericht. Vereinbare gerne einen Beratungstermin.

Checkliste: So gehst Du bei einem Schadensfall vor

  • Schaden dokumentieren – Fotografiere alles, sichere Beweise, notiere Zeugen
  • Schadenshergang aufschreiben – Halte den Ablauf zeitnah und detailliert fest
  • Schadensmeldung – Informiere den Schädiger oder dessen Versicherung umgehend
  • Belege sammeln – Bewahre alle Rechnungen und Nachweise auf
  • Schadenshöhe beziffern – Ermittle alle entstandenen Kosten und Nachteile
  • Ansprüche schriftlich geltend machen – Fordere den Schädiger zur Zahlung auf
  • Frist setzen – Gib dem Schädiger eine angemessene Frist zur Regulierung
  • Gutachten einholen – Bei größeren Schäden Sachverständigen beauftragen
  • Nicht vorschnell vergleichen – Prüfe Vergleichsangebote sorgfältig
  • Rechtliche Beratung – Lass Deine Ansprüche von einem Anwalt prüfen
  • Verjährung beachten – Achte auf die Drei-Jahres-Frist
  • Schadensminderung – Ergreife zumutbare Maßnahmen zur Schadensbegrenzung
  • Mitverschulden prüfen – Überlege, ob Dir ein Mitverschulden vorgeworfen werden könnte
  • Kommunikation dokumentieren – Halte alle Gespräche schriftlich fest
  • Bei Ablehnung reagieren – Erwäge gerichtliche Schritte bei unberechtigter Ablehnung

Deine Rechte bei Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche können in vielen Lebenssituationen entstehen – von Verkehrsunfällen über Vertragsverletzungen bis hin zu Körperverletzungen. Das deutsche Recht bietet Geschädigten umfassenden Schutz und sorgt dafür, dass berechtigte Ansprüche durchgesetzt werden können.

Entscheidend ist, dass Du Deine Rechte kennst und frühzeitig aktiv wirst. Dokumentiere den Schaden sorgfältig, mache Deine Ansprüche zeitnah geltend und lass Dich bei größeren oder komplexen Schäden rechtlich beraten. Viele Schadensersatzansprüche lassen sich außergerichtlich regulieren, wenn sie professionell und fundiert geltend gemacht werden.

Wichtig ist auch, die verschiedenen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche zu kennen. Nicht jeder Schaden muss ersetzt werden, und nicht immer haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat. Die Unterscheidung zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen, die Frage des Verschuldens und der Nachweis des Kausalzusammenhangs sind oft entscheidend für den Erfolg.

Beachte auch die Fristen: Die Verjährung beginnt oft schon mit Übergabe der Sache, Abnahme des Werkes oder mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Warte nicht zu lange mit der Geltendmachung Deiner Ansprüche, sonst riskierst Du, dass sie verjähren.

Bei kumkar & co unterstützen wir Dich umfassend bei der Durchsetzung Deiner Schadensersatzansprüche. Wir prüfen die rechtlichen Voraussetzungen, ermitteln die Schadenshöhe und vertreten Deine Interessen – ob in Verhandlungen mit Versicherungen oder vor Gericht. Vereinbare gerne einen Beratungstermin, um Deine individuelle Situation zu besprechen.

Häufig gestellte Fragen

Dokumentiere den Schaden sofort durch Fotos und Notizen, sichere Beweise und Zeugenaussagen. Melde den Schaden zeitnah beim Schädiger oder dessen Versicherung. Sammle alle Belege für entstandene Kosten. Bei größeren Schäden solltest Du einen Anwalt einschalten.

Grundsätzlich muss der Geschädigte die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Bei vertraglichen Ansprüchen nach § 280 BGB wird das Verschulden jedoch vermutet – der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Bei deliktischen Ansprüchen muss der Geschädigte auch das Verschulden nachweisen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du davon Kenntnis erlangt hast. Bei deliktischen Ansprüchen gibt es eine Höchstfrist von zehn Jahren ab der schädigenden Handlung. Besondere Fristen gelten bei bestimmten Vertragsarten, wie Kaufvertrag oder Werkvertrag. 

Ja, nach § 252 BGB umfasst der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn. Dieser muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein. Rein spekulative Gewinne werden nicht ersetzt. Du musst substantiiert darlegen, welchen Gewinn Du ohne das schädigende Ereignis erzielt hättest.

Nein, lass Dich nicht zu vorschnellen Entscheidungen drängen. Prüfe Angebote sorgfältig, insbesondere bei Personenschäden. Oft sind die vollen Folgen erst später absehbar. Ein Vergleich ist meist endgültig und schließt spätere Ansprüche aus. Lass Dich bei Unsicherheit rechtlich beraten.

Bei Mitverschulden nach § 254 BGB wird der Schadensersatz entsprechend gekürzt. Die Haftung wird nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteilen aufgeteilt. Es gibt keine starre Regel zur hälftigen Teilung. Ein Mitverschulden kann den Anspruch erheblich mindern oder sogar ganz ausschließen.

Du kannst alle durch das schädigende Ereignis entstandenen Schäden geltend machen: Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Wertminderungen, Nutzungsausfall, vergebliche Aufwendungen und bei Personenschäden auch Schmerzensgeld. Der Schaden muss kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein.

Bei kleineren, eindeutigen Schäden kannst Du die Ansprüche selbst geltend machen. Bei größeren Schäden, komplexen Sachverhalten oder wenn die Versicherung die Ansprüche ablehnt, ist anwaltliche Beratung empfehlenswert. Ein Richtwert ist hier oft zwischen 4000- 5000 Euro Schadenssumme. Der Anwalt kann die Ansprüche professionell prüfen und durchsetzen. Die Anwaltskosten können oft als Schadensposition im Rahmen eines Verzugsschadens geltend gemacht werden.

Wenn der Schädiger außergerichtliche Forderungen nicht begleicht, musst Du die Ansprüche gerichtlich geltend machen. Du kannst zunächst einen Mahnbescheid beantragen und bei Widerspruch Klage erheben. Mit einem rechtskräftigen Urteil oder vollstreckbaren Vergleich kannst Du die Zwangsvollstreckung betreiben.

Bei Verkehrsunfällen reguliert grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden. Bei unversicherten Fahrzeugen oder Fahrerflucht springt oft die eigene Kasko-Versicherung ein, soweit vorhanden. Besteht keine Versicherung, haftet der Schädiger persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

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