Was steht der Frau nach der Scheidung zu? Dein umfassender Überblick zu Ansprüchen und Rechten

Nach einer Scheidung stehen Frauen verschiedene Ansprüche zu: Der Versorgungsausgleich teilt Rentenanwartschaften hälftig auf, der Zugewinnausgleich gleicht während der Ehe erworbenes Vermögen aus. Unterhaltsansprüche können in Form von Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt oder anderen nachehelichen Unterhaltsformen bestehen. Auch Hausrat und Ehewohnung werden fair aufgeteilt. Die konkreten Ansprüche hängen von individuellen Umständen wie Ehedauer, Kindern und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

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Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Finanzielle Absicherung nach der Trennung

Eine Scheidung markiert nicht nur das Ende einer Beziehung, sondern wirft auch viele rechtliche und finanzielle Fragen auf. Besonders Frauen, die während der Ehe beruflich zurückgesteckt oder die Familienarbeit übernommen haben, stehen oft vor Unsicherheiten: Welche Ansprüche habe ich? Wie bin ich nach der Scheidung abgesichert?

Die gute Nachricht: Das deutsche Familienrecht sieht umfassende Ausgleichsmechanismen vor, die sicherstellen sollen, dass beide Partner nach der Scheidung fair behandelt werden. Ob Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder Unterhaltszahlungen – die rechtlichen Regelungen zielen darauf ab, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die während der Ehe entstanden sind. Umso wichtiger ist es sich durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

In diesem Artikel erfährst Du detailliert, welche Ansprüche nach einer Scheidung bestehen können, unter welchen Voraussetzungen sie greifen und was Du bei der Durchsetzung Deiner Rechte beachten solltest. Dabei gilt: Die konkreten Ansprüche hängen immer von den individuellen Umständen ab – von der Ehedauer über die wirtschaftlichen Verhältnisse bis hin zu gemeinsamen Kindern.

Rechtliche Grundlagen der Scheidungsfolgen

Das deutsche Scheidungsrecht regelt die Folgen einer Ehescheidung umfassend im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die zentralen Regelungen finden sich in den §§ 1361 ff. BGB für den Trennungsunterhalt, §§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt, §§ 1363 ff. BGB für den Zugewinnausgleich und für den Versorgungsausgleich das Versorgungsausgleichsgesetz (§ 1587 BGB verweist auf das VersAusglG, das alle Detailfragen regelt).

Grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich für seinen eigenen Unterhalt selbst sorgen muss. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen und Ausgleichsmechanismen, die gerade dann greifen, wenn während der Ehe eine Rollenverteilung vereinbart wurde, bei der ein Partner beruflich zurückgesteckt hat.

Der Versorgungsausgleich nach §§ 1 ff. VersAusglG erfolgt grundsätzlich automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Hier geht es darum, dass beide Ehepartner während der Ehezeit erworbene Rentenansprüche hälftig teilen. Dies soll sicherstellen, dass derjenige Partner, der beispielsweise wegen der Kinderbetreuung weniger gearbeitet hat, nicht im Alter benachteiligt wird.

Beim Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs beider Partner verglichen. Hat ein Partner mehr Vermögen aufgebaut als der andere, steht dem anderen Partner grundsätzlich die Hälfte der Differenz zu. Dies basiert auf dem Gedanken, dass beide Ehepartner gleichermaßen zum wirtschaftlichen Erfolg der Ehe beigetragen haben – unabhängig davon, wer das Geld verdient hat.

Die Unterhaltsansprüche staffeln sich in verschiedene Phasen und Anspruchsgrundlagen. Zu den möglichen Folgesachen im Scheidungsverbund gehören insbesondere Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung und Hausrat. Trennungsunterhalt ist hiervon abzugrenzen und richtet sich allein nach § 1361 BGB – er ist keine Folgesache im Scheidungsverbund, sondern ein eigenständiges, separat geltend zu machendes Verfahren. Nach der Scheidung können verschiedene Formen des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1570 ff. BGB greifen – etwa Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt oder Aufstockungsunterhalt.

Bei kumkar & co begleiten wir Dich durch alle Phasen der Scheidung und stellen sicher, dass Deine Rechte gewahrt bleiben.

Versorgungsausgleich: Ausgleich der Rentenansprüche

Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass beide Ehepartner im Alter abgesichert sind, unabhängig davon, wer während der Ehe mehr in die Altersvorsorge eingezahlt hat. Dabei werden sämtliche Rentenanwartschaften berücksichtigt, die während der Ehezeit erworben wurden – von der gesetzlichen Rentenversicherung über betriebliche Altersvorsorge bis hin zu privaten Rentenversicherungen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, das heißt, das Familiengericht nimmt diese Prüfung automatisch im Scheidungsverfahren vor. Beide Ehepartner müssen dafür ihre Rentenversicherungsträger benennen und Auskunft über ihre Anwartschaften erteilen. Die Versicherungsträger übermitteln dann die entsprechenden Werte an das Gericht.

Das Gericht ermittelt für jeden Ehepartner die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Aus der Differenz der beiderseitigen Anwartschaften ergibt sich der Ausgleichswert – die Hälfte dieser Differenz wird vom begünstigten auf den benachteiligten Ehepartner übertragen.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Übertragung intern, das heißt, Rentenanwartschaften werden direkt vom Konto des einen Partners auf das Konto des anderen übertragen. Bei betrieblichen oder privaten Versorgungen kann auch eine externe Teilung erfolgen, bei der für den ausgleichsberechtigten Partner ein neuer Vertrag bei einem Versorgungsträger seiner Wahl angelegt wird.

Wichtig zu wissen: Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich möglich, kann aber im Zweifel formell oder materiell nichtig sein und sollte nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen. Das Gericht prüft die Vereinbarung auf grobe Benachteiligung (sog. Inhalts- und Ausübungskontrolle) und kann sie nur zurückweisen, wenn eine klare Unangemessenheit oder Sittenwidrigkeit vorliegt. Eine ausdrückliche Genehmigung ist meist nicht erforderlich.

Bei sehr kurzen Ehen (weniger als drei Jahre zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags; die Trennungszeit zählt mit) findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Dies basiert auf der Überlegung, dass bei sehr kurzer Ehedauer die während dieser Zeit erworbenen Anwartschaften oft gering sind und der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis steht.

Zugewinnausgleich: Vermögensaufteilung während der Ehe

Der Zugewinnausgleich kommt zur Anwendung, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben – dies ist in Deutschland der Regelfall, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Die Grundidee: Was während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen wurde, gehört beiden Partnern zur Hälfte.

Für die Berechnung wird zunächst das Anfangsvermögen jedes Ehepartners ermittelt – also das Vermögen, das jeder bei Eheschließung hatte. Anschließend wird das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags festgestellt. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ergibt den jeweiligen Zugewinn. Hat ein Partner einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen Partner die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu.

Zum Vermögen zählen alle wirtschaftlichen Güter: Immobilien, Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen und auch wertvolle bewegliche Gegenstände. Schulden werden vom Vermögen abgezogen. Dabei erfolgt die Bewertung zum jeweiligen Stichtag nach dem Verkehrswert.

Besondere Regelungen gelten für Vermögen, das ein Partner durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erhalten hat. Dieses sogenannte privilegierte Vermögen wird seinem Anfangsvermögen zugeschlagen. Wertsteigerungen dieses Vermögens während des Bestehens der Ehe zählen jedoch zum Zugewinn und sind im Ausgleich zu berücksichtigen.

Die Ausgleichsforderung ist eine reine Geldforderung. Es findet also keine Übertragung einzelner Vermögensgegenstände statt, sondern der ausgleichspflichtige Partner muss an den anderen einen Geldbetrag zahlen. Bei größeren Beträgen können Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden.

Wichtig: Der Zugewinnausgleich muss aktiv geltend gemacht werden und unterliegt der Verjährung. Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens. Es ist daher ratsam, den Zugewinnausgleich bereits im Scheidungsverbund mit geltend zu machen.

Eine Besonderheit gilt für Hausrat und die Ehewohnung: Diese werden grundsätzlich außerhalb des Zugewinnausgleichs geregelt. Für die Trennungszeit sind die §§ 1361a (Hausrat) und 1361b (Ehewohnung) BGB maßgeblich, ab Rechtskraft der Scheidung die §§ 1568a (Ehewohnung) und 1568b (Hausrat) BGB. Dabei bleibt die Eigentumslage grundsätzlich unberührt; die Zuweisung erfolgt nach Billigkeits- und Kindeswohlkriterien.

Trennungsunterhalt: Absicherung während der Trennungszeit

Bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung, also noch vor der rechtskräftigen Scheidung, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Dieser soll sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Partner während der oft mehrere Monate oder Jahre dauernden Trennungszeit finanziell abgesichert ist.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Ehepartner getrennt leben. Eine Trennung liegt vor, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Partner diese auch nicht mehr herstellen will. Dabei ist eine räumliche Trennung nicht zwingend erforderlich – auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich, wenn keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfindet.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner. Grundsätzlich gilt: Der unterhaltsberechtigte Partner soll so gestellt werden, wie er während der intakten Ehe gelebt hat. Bei der Berechnung werden zunächst die bereinigten Nettoeinkommen beider Partner ermittelt, also das Einkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und sonstiger Abzugsposten.

Im ersten Jahr der Trennung besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit für den betreuenden Elternteil gemeinsamer Kinder. Das bedeutet, dass nicht erwartet wird, dass die betreuende Person eine Arbeit aufnimmt oder ihre Arbeitszeit erhöht. Anders kann es nach Ablauf des ersten Trennungsjahres aussehen – hier kommt es auf die konkreten Umstände an, insbesondere das Alter der Kinder und die Betreuungsmöglichkeiten.

Die Berechnung erfolgt in der Regel nach der Differenzmethode: Vom bereinigten Nettoeinkommen des besserverdienenden Partners werden drei Siebtel an den anderen Partner gezahlt, wenn dieser über kein eigenes Einkommen verfügt. Hat der unterhaltsberechtigte Partner ein eigenes Einkommen, wird zunächst die Differenz der beiden Einkommen gebildet und davon drei Siebtel als Unterhalt festgesetzt.

Für die Berechnung verwendet man komplexe Rechner. Falls Sie eine konkrete oder vorab eine Überschlagsrechnung benötigen, lassen Sie es uns wissen.

Wichtig zu beachten: Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden und ist nicht rückwirkend für die Vergangenheit durchsetzbar. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der unterhaltsberechtigte Partner den anderen zur Zahlung auffordert oder Auskunft über dessen Einkommen verlangt, entsteht der Zahlungsanspruch. Es ist daher ratsam, dies zeitnah nach der Trennung schriftlich zu tun.

Der Trennungsunterhalt endet grundsätzlich mit der rechtskräftigen Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die strengeren Regelungen für den nachehelichen Unterhalt, bei dem stärker die Eigenverantwortung jedes Partners im Vordergrund steht.

Nachehelicher Unterhalt: Verschiedene Anspruchsgrundlagen

Nach der rechtskräftigen Scheidung tritt an die Stelle des Trennungsunterhalts der nacheheliche Unterhalt. Dieser ist allerdings an strengere Voraussetzungen geknüpft und basiert auf dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommen die verschiedenen Unterhaltsansprüche in Betracht.

Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB

Der Betreuungsunterhalt ist der wichtigste Unterhaltsanspruch nach der Scheidung, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Er steht dem Elternteil zu, der ein gemeinsames Kind betreut und deshalb nicht oder nicht in vollem Umfang erwerbstätig sein kann. Mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht dieser Anspruch grundsätzlich ohne weitere Einschränkungen.

Nach dem dritten Geburtstag des Kindes hängt die Fortdauer des Betreuungsunterhalts von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen Faktoren wie die Betreuungssituation, die Verfügbarkeit von Betreuungseinrichtungen, aber auch die während der Ehe gelebte Rollenverteilung eine wichtige Rolle. Die Rechtsprechung berücksichtigt hier zunehmend auch die konkreten Betreuungsbedürfnisse des Kindes.

Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB

Dieser Unterhaltsanspruch greift, wenn vom geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Maßgeblich ist dabei nicht ein bestimmtes Lebensalter, sondern eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Ehedauer, der Dauer der Kinderbetreuung und der Möglichkeiten, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. In der Regel wird dieser Unterhaltsanspruch relevant, wenn die berechtigte Person sich der Altersgrenze für die gesetzliche Rente nähert.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB

Kann ein geschiedener Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung keine Erwerbstätigkeit ausüben, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Die Erkrankung muss dabei so erheblich sein, dass eine Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Beweislast liegt beim unterhaltsberechtigten Partner, der dies durch ärztliche Atteste nachweisen muss.

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB

Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Partner erwerbstätig ist, kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den vollen Lebensbedarf entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Ehepartner während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat und nun trotz Erwerbstätigkeit deutlich weniger verdient als während der Ehe zur Verfügung stand.

Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB

Hat ein Ehepartner seine Ausbildung wegen der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen, kann nach der Scheidung ein Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung oder Fortbildung bestehen. Ziel ist es, den berechtigten Partner in die Lage zu versetzen, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung alsbald nach der Scheidung aufgenommen wird und mit Erfolgsaussichten verbunden ist.

Bei allen Formen des nachehelichen Unterhalts ist zu beachten, dass diese zeitlich befristet oder der Höhe nach herabgesetzt werden können, wenn eine unbefristete oder unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig wäre. Die Gerichte prüfen dabei die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Verteilung der Erwerbstätigkeit während der Ehe.

Bei kumkar & co beraten wir Dich umfassend zu Deinen Unterhaltsansprüchen und unterstützen Dich bei der Durchsetzung Deiner Rechte.

Hausrat und Ehewohnung: Aufteilung nach der Trennung

Die Aufteilung des Hausrats und die Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung sind oft emotional aufgeladene Themen. Das Gesetz sieht hier differenzierte Regelungen vor, die zwischen der Trennungszeit und der Zeit nach der Scheidung unterscheiden.

Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die den Ehepartnern während der Ehe zur gemeinsamen Haushaltsführung gedient haben. Dazu zählen Möbel, Elektrogeräte, Geschirr, Bettwäsche, aber auch Gartengeräte oder das gemeinsam genutzte Fahrzeug. Persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck oder berufliche Arbeitsmittel gehören dagegen nicht zum Hausrat.

Grundsätzlich bleiben die Eigentumsverhältnisse durch die Trennung unberührt. Wer einen Gegenstand vor der Ehe besessen oder während der Ehe gekauft hat, bleibt Eigentümer. In der Praxis ist dies jedoch oft schwer nachzuweisen, insbesondere bei über Jahre angeschafften Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Hier gilt die Vermutung, dass gemeinsam erworbene Haushaltsgegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner stehen.

Für die Zeit der Trennung sieht § 1361a BGB vor, dass jeder Ehegatte die Gegenstände beanspruchen kann, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe für seinen persönlichen Gebrauch angeschafft hat. Gemeinsam erworbener Hausrat wird so aufgeteilt, dass jedem Partner die Gegenstände verbleiben, die er zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt. Dabei ist eine gerechte Verteilung anzustreben, bei der auch der Wert der zugeteilten Gegenstände berücksichtigt wird.

Nach der rechtskräftigen Scheidung erfolgt die endgültige Verteilung nach § 1568b BGB. Hier können Gegenstände unter Umständen auch gegen den Willen des Eigentümers dem anderen Partner zugewiesen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Partner auf bestimmte Gegenstände zur Führung seines Haushalts dringend angewiesen ist und der andere Partner diese entbehren kann.

Die Ehewohnung unterliegt besonderen Regelungen. Während der Trennungszeit kann nach § 1361b BGB einem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Kinder im Haushalt leben und deren Wohl durch das Zusammenleben der Eltern gefährdet würde, oder wenn ein Ehegatte vom anderen körperlich bedroht wird.

Steht die Wohnung im Eigentum nur eines Ehepartners, kann dieser grundsätzlich über deren Nutzung entscheiden. Allerdings kann das Gericht auch hier eine Zuweisung an den anderen Partner vornehmen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen geboten ist. Bei Mietwohnungen können beide Partner im Mietvertrag stehen – dann muss geklärt werden, wer ausscheidet und wie die Übernahme des Mietvertrags durch den verbleibenden Partner erfolgt.

Nach der rechtskräftigen Scheidung regelt § 1568a BGB die Überlassung der Ehewohnung. Auch hier kann dem nicht eigentümerberechtigten Partner die Wohnung zugewiesen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, insbesondere wenn Kinder im Haushalt leben und deren Betreuung dies erfordert.

Kindesunterhalt: Ansprüche der gemeinsamen Kinder

Neben den Unterhaltsansprüchen zwischen den Ehepartnern haben gemeinsame Kinder eigenständige Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile. Diese Ansprüche bestehen unabhängig vom Familienstand der Eltern und werden durch die Scheidung nicht berührt.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes – den sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes.

Für die Berechnung wird in Deutschland in der Regel die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese staffelt die Unterhaltsbeträge nach Einkommensgruppen und Altersstufen der Kinder. Dabei ist zu beachten, dass das auf der Tabelle ausgewiesene Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsbetrag angerechnet wird – der tatsächlich zu zahlende Betrag ist also der Tabellenbetrag abzüglich des halben Kindergeldes.

Minderjährige Kinder haben einen gesteigerten Unterhaltsanspruch. Das bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um den Kindesunterhalt zu leisten. Der Selbstbehalt – also der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss – ist beim Kindesunterhalt deutlich niedriger als bei anderen Unterhaltsansprüchen.

Bei mehreren Unterhaltsberechtigten gibt es eine klare Rangfolge: Minderjährige Kinder stehen an erster Stelle, gefolgt von betreuenden Elternteilen, privilegierten volljährigen Kindern bis 21 Jahre und schließlich anderen Unterhaltsberechtigten wie geschiedenen Ehepartnern. Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche aus, werden die vorrangigen Ansprüche zuerst bedient.

Volljährige Kinder sind grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. In diesem Fall sind beide Elternteile anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet. Auch der bisher betreuende Elternteil muss dann grundsätzlich arbeiten gehen und zum Barunterhalt beitragen.

Die Unterhaltsansprüche der Kinder können durch die Scheidung nicht abbedungen oder beschränkt werden. Vereinbarungen zwischen den Eltern, die den Kindesunterhalt einschränken, sind unwirksam. Das Kind kann seine Ansprüche jederzeit geltend machen, auch wenn die Eltern andere Vereinbarungen getroffen haben.

Es bestehen jedoch Möglichkeiten die Unterhaltsansprüche zu reduzieren. Ob diese in deinem Fall rechtmäßig sind, überprüfen wir gerne.

Umgang mit Schulden und Verbindlichkeiten

Die Frage, wer nach der Scheidung für während der Ehe entstandene Schulden aufkommen muss, führt häufig zu Streitigkeiten. Grundsätzlich gilt: Jeder haftet für die Schulden, die er selbst eingegangen ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und bedeutet, dass Verträge nur denjenigen verpflichten, der sie abgeschlossen hat.

Anders sieht es aus bei Schulden, die beide Ehepartner gemeinsam eingegangen sind, etwa durch eine gemeinsame Unterschrift unter einem Darlehensvertrag oder durch eine Bürgschaft. In diesen Fällen haften beide Partner als Gesamtschuldner, das heißt, der Gläubiger kann von jedem Partner die gesamte Forderung verlangen. Zahlt ein Partner die Schuld allein, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Partner in Höhe dessen Anteils.

Besondere Vorsicht ist bei Immobilienkrediten geboten. Haben beide Ehepartner als Darlehensnehmer unterschrieben, bleiben beide auch nach der Scheidung zur Tilgung verpflichtet – unabhängig davon, wer die Immobilie weiter nutzt oder wem sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zugesprochen wurde. Hier ist es wichtig, eine Regelung mit der Bank zu treffen, etwa durch Entlassung eines Partners aus der Haftung oder Umschuldung auf nur einen Partner.

Kreditkartenschulden sind grundsätzlich dem Karteninhaber zuzuordnen. Auch wenn der Partner die Karte mitbenutzt hat, haftet allein der Vertragspartner des Kreditkartenunternehmens. Allerdings kann im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn der Partner Ausgaben getätigt hat, die beiden zugutegekommen sind.

Bei der Aufteilung von Schulden im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist zu unterscheiden: Schulden, die zum Endvermögen gehören, mindern den auszugleichenden Zugewinn. Hier ist es wichtig, auch Verbindlichkeiten offenzulegen und zu beziffern. Verschweigt ein Partner erhebliche Schulden, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen.

Für Steuerschulden aus gemeinsamen Veranlagungen haften Ehepartner grundsätzlich als Gesamtschuldner. Nach der Trennung sollte geprüft werden, ob eine Einzelveranlagung für die laufenden Steuerjahre sinnvoller ist. Für bereits entstandene Steuerschulden kann unter bestimmten Umständen ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld beim Finanzamt gestellt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Nach der Trennung sollten gemeinsame Konten und Kreditlinien zeitnah aufgelöst oder getrennt werden, um zu verhindern, dass ein Partner weitere Schulden zu Lasten beider anhäuft. Auch gemeinsame Vollmachten sollten überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden.

Praktische Tipps für Betroffene

Dokumentation beginnt mit der Trennung: Sobald eine Trennung absehbar ist, solltest Du beginnen, alle relevanten Unterlagen zu sammeln und zu sichern. Dazu gehören Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Vermögensaufstellungen, Versicherungspolicen und Unterlagen zu Immobilien. Diese Dokumente sind später für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen und den Zugewinnausgleich unverzichtbar.

Trennungsdatum festhalten: Das genaue Datum der Trennung ist rechtlich bedeutsam, da es den Beginn der Trennungszeit markiert und für verschiedene Fristen relevant ist. Halte dieses Datum schriftlich fest, etwa in einem Brief an den Partner, in dem Du die Trennung erklärst. Dies kann später als Nachweis dienen. Über den genauen Zeitpunkt wird im Nachhinein oft gestritten, da er erhebliche finanzielle Bedeutung haben kann.

Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Auch wenn eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird, ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, um Deine Rechte und Ansprüche zu kennen. Eine erste Beratung kann Klarheit schaffen und dabei helfen, realistische Erwartungen zu entwickeln. Auch während eines Mediationsverfahren o.ä. ist es ratsam, einen eigenen parteiischen Anwalt im Hintergrund zu beauftragen. Für eine Verhandlung ist wichtig zu wissen, was einem nach geltendem Recht zustehen würde. Das machen wir als Kanzlei regelmäßig. Viele Kanzleien bieten eine Ersteinschätzung zu fairen Konditionen an.

Unterhalt rechtzeitig geltend machen: Unterhaltsansprüche entstehen nicht automatisch, sondern müssen geltend gemacht werden. Fordere Deinen Partner schriftlich zur Zahlung auf oder verlange zunächst Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Ab diesem Zeitpunkt ist der Unterhalt geschuldet – rückwirkend für die Vergangenheit kann er nur in engen Grenzen verlangt werden.

Eigene Erwerbstätigkeit nicht vernachlässigen: Auch wenn Du während der Ehe nicht oder nur in geringem Umfang gearbeitet hast, solltest Du Deine beruflichen Möglichkeiten im Blick behalten. Eine eigene Erwerbstätigkeit stärkt Deine wirtschaftliche Unabhängigkeit und kann auch unterhaltsrechtlich relevant sein. Nutze die Trennungszeit, um Deine berufliche Situation zu analysieren und gegebenenfalls Fortbildungen oder eine Wiedereingliederung in den Beruf vorzubereiten.

Vermögensaufstellung erstellen: Für den Zugewinnausgleich benötigst Du eine detaillierte Aufstellung Deines Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Trennungszeitpunkt. Beginne frühzeitig damit, diese Informationen zusammenzutragen. Auch Belege für während der Ehe erhaltene Schenkungen oder Erbschaften solltest Du sichern.

Gemeinsame Konten klären: Nach der Trennung sollten gemeinsame Konten aufgelöst oder in Einzelkonten umgewandelt werden. Sorge dafür, dass Dein Partner nicht mehr ohne Deine Zustimmung auf gemeinsames Vermögen zugreifen kann. Richte ein eigenes Konto ein, auf das Dein Einkommen und eventuelle Unterhaltszahlungen fließen können.

Betreuungsregelungen für Kinder: Versuche, mit Deinem Partner einvernehmliche Regelungen für den Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu treffen. Eine klare Vereinbarung über Betreuungszeiten und Aufgabenteilung erleichtert den Alltag und vermeidet Konflikte. Sollte keine Einigung möglich sein, kann das Familiengericht eine Umgangsregelung treffen. Im Zweifel geht hier jeder Streit zu Lasten der Kinder.

Schriftliche Vereinbarungen treffen: Wenn Du mit Deinem Partner Vereinbarungen triffst – etwa über Unterhaltszahlungen, die Aufteilung des Hausrats oder die Nutzung der Ehewohnung – halte diese schriftlich fest. Mündliche Vereinbarungen sind schwer zu beweisen und können später zu Streitigkeiten führen.

Versorgungsausgleich prüfen: Informiere Dich frühzeitig über Deine Rentenansprüche und den möglichen Versorgungsausgleich. Fordere bei Deinen Versorgungsträgern eine Auskunft über die während der Ehe erworbenen Anwartschaften an. Dies gibt Dir einen Überblick über Deine Absicherung im Alter.

Emotionale Unterstützung suchen: Eine Scheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch emotional belastend. Scheue Dich nicht, Unterstützung bei Freunden, Familie oder professionellen Beratern zu suchen. Eine gute emotionale Verfassung hilft Dir, klare Entscheidungen zu treffen und den Prozess konstruktiv zu gestalten.

Kosten im Blick behalten: Scheidungsverfahren können kostspielig sein. Informiere Dich über die zu erwartenden Kosten für Anwalt und Gericht. Oftmals werden hier Stundenvereinbarungen geschlossen. Eine detaillierte Kostenaufstellung hilft Dir, finanziell zu planen.

Checkliste: Wichtige Schritte bei der Scheidung

  • Trennungsdatum dokumentieren – Halte den Beginn der Trennung schriftlich fest
  • Unterlagen sammeln – Sichere alle wichtigen Dokumente zu Einkommen, Vermögen und Versorgung
  • Rechtliche Erstberatung – Hole Dir frühzeitig fachkundigen Rat ein
  • Unterhalt geltend machen – Fordere Trennungsunterhalt schriftlich ein
  • Eigenes Konto einrichten – Sorge für finanzielle Unabhängigkeit
  • Gemeinsame Konten klären – Löse gemeinsame Konten auf oder wandle sie um
  • Versorgungsauskunft einholen – Informiere Dich über Deine Rentenansprüche
  • Vermögensaufstellung erstellen – Dokumentiere Anfangs- und Endvermögen
  • Hausrat regeln – Vereinbare eine faire Aufteilung des Hausrats
  • Wohnsituation klären – Kläre, wer in der Ehewohnung bleiben kann
  • Kinderbetreuung regeln – Triff Vereinbarungen zum Umgang und zur Betreuung
  • Schulden erfassen – Verschaffe Dir einen Überblick über bestehende Verbindlichkeiten
  • Steuerklasse ändern – Passe Deine Steuerklasse nach der Trennung an
  • Versicherungen prüfen – Kläre, welche Versicherungen neu abgeschlossen werden müssen
  • Emotionale Unterstützung – Suche Dir Hilfe bei der Bewältigung der emotionalen Belastung

Deine Rechte kennen und durchsetzen

Eine Scheidung bringt vielfältige rechtliche und finanzielle Fragen mit sich. Das deutsche Familienrecht bietet umfassende Mechanismen, um sicherzustellen, dass beide Partner nach der Scheidung fair behandelt werden und wirtschaftliche Nachteile, die während der Ehe entstanden sind, ausgeglichen werden.

Die wichtigsten Ansprüche – Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt – zielen darauf ab, eine gerechte Vermögensaufteilung zu erreichen und den wirtschaftlich schwächeren Partner abzusichern. Dabei ist entscheidend, dass Du Deine Rechte kennst und rechtzeitig geltend machst. Viele Ansprüche entstehen nicht automatisch, sondern müssen aktiv eingefordert werden.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist fast immer empfehlenswert. Auch wenn Du eine einvernehmliche Lösung mit Deinem Partner anstrebst, hilft Dir professioneller Rat dabei, realistische Erwartungen zu entwickeln und Deine Interessen zu wahren. Dabei geht es nicht darum, unnötige Konflikte zu schaffen, sondern darum, informierte Entscheidungen zu treffen.

Jede Scheidung ist individuell, und die konkreten Ansprüche hängen von vielen Faktoren ab: der Ehedauer, den wirtschaftlichen Verhältnissen, gemeinsamen Kindern und der während der Ehe gelebten Rollenverteilung. Eine pauschale Aussage, was Dir nach der Scheidung zusteht, ist daher nicht möglich. Die in diesem Artikel dargestellten Grundsätze geben Dir jedoch einen Überblick über die wichtigsten Ansprüche und helfen Dir, Deine Situation besser einzuschätzen.

Bei kumkar & co stehen wir Dir bei allen Fragen rund um Scheidung und Scheidungsfolgen zur Seite. Mit unserer Erfahrung im Familienrecht unterstützen wir Dich dabei, Deine Rechte durchzusetzen und eine faire Lösung zu finden. Vereinbare gerne einen Beratungstermin, um Deine individuelle Situation zu besprechen.

Häufig gestellte Fragen

Trennungsunterhalt kannst Du ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem Du Deinen Partner zur Zahlung aufforderst oder Auskunft über dessen Einkommen verlangst. Der nacheheliche Unterhalt kann erst nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden. Es ist ratsam, die Ansprüche zeitnah geltend zu machen, da eine rückwirkende Zahlung nur in engen Grenzen möglich ist.

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Während des ersten Trennungsjahres besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme, wenn Du gemeinsame Kinder betreust. Nach der Scheidung wird zunehmend erwartet, dass Du eine eigene Erwerbstätigkeit aufnimmst, wobei die konkreten Umstände – insbesondere das Alter der Kinder und die Betreuungssituation – berücksichtigt werden.

Die Immobilie gehört dem oder den Eigentümern laut Grundbuch. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung muss geklärt werden, ob ein Partner die Immobilie übernimmt und den anderen auszahlt, oder ob sie verkauft wird. Auch bei der Nutzung während der Trennungszeit können gerichtliche Regelungen erforderlich sein, insbesondere wenn gemeinsame Kinder betroffen sind.

Grundsätzlich ist ein Verzicht möglich, dieser bedarf aber der notariellen Beurkundung und muss vom Gericht auf seine Wirksamkeit geprüft werden. Das Gericht kann einen Verzicht ablehnen, wenn er einen Partner unangemessen benachteiligt. Ein Verzicht sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und rechtlicher Beratung erfolgen.

Für die Unterhaltsberechnung wird das bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. Von Deinem Bruttoeinkommen werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Zusätzlich können berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Berufskleidung abgezogen werden. Auch vermögenswirksame Leistungen und Steuererstattungen können berücksichtigt werden.

Wenn der unterhaltspflichtige Partner nicht zahlt, kannst Du den Unterhalt gerichtlich geltend machen. Mit einem vollstreckbaren Titel – etwa einem gerichtlichen Urteil oder einem notariellen Vertrag – kannst Du die Zwangsvollstreckung einleiten. Bei Kindesunterhalt kannst Du unter Umständen einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Vermögen, das Du durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erhalten hast, zählt zum privilegierten Vermögen. Es wird Deinem Anfangsvermögen zugeschlagen, allerdings sind Wertsteigerungen während der Ehe grundsätzlich ausgleichspflichtig.

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Bei gemeinsamen Kindern kann der Betreuungsunterhalt mehrere Jahre bestehen, oft bis das jüngste Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. Bei anderen Unterhaltsformen wie Altersunterhalt oder Krankheitsunterhalt kann die Zahlung auch länger oder unbefristet erfolgen. Zunehmend werden Unterhaltsansprüche jedoch zeitlich befristet oder herabgesetzt.

Jeder Partner haftet grundsätzlich nur für die Schulden, die er selbst eingegangen ist. Bei gemeinsam aufgenommenen Krediten haften beide als Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger. Im Innenverhältnis zwischen den Ex-Partnern kann eine hälftige Aufteilung oder eine Aufteilung nach anderen Kriterien vereinbart werden. Wichtig ist, mit der Bank zu klären, wie mit gemeinsamen Krediten nach der Trennung verfahren wird.

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